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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: DSGVO gibt keinen Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf ein bestimmtes Einschreiten

Es besteht grundsätzlich kein DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen Dritte (hier: Verhängung eines Bußgeldes) (VG Berlin, Beschl. v. 21.04.2021 - Az.: 1 K 360.19).

Der Antragssteller begehrte Prozesskostenhilfe, weil er die zuständige Datenschutzbehörde verklagen wollte. Er verlangte von dem Amt die Verhängung eines DSGVO-Bußgeldes gegen ein bestimmtes Unternehmen, weil dieses auf sein Auskunftsbegehren nur unzureichend geantwortet hatte.

Die Datenschutzbehörde hatte außergerichtlich den Sachverhalt ermittelt, die Beteiligten angehört und am Ende eine DSGVO-Verletzung festgestellt. Es sprach jedoch nur eine Verwarnung gegen die Firma aus.

Der Antragsteller hingegen verlangte die Verhängung eines Bußgeldbescheides.

Das VG Berlin lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Denn ein einzelner Betroffener haben grundsätzlich keinen Anspruch gegen eine Datenschutzbehörde auf ein bestimmtes Einschreiten.

"Umstritten ist zwar, ob eine weitergehende gerichtliche Überprüfung zum Inhalt der Beschwerdeentscheidung vorzunehmen ist. Dies hat die Kammer in einer Eilentscheidung verneint, weil das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (...)) Ausgehend hiervon ist der Anspruch des Antragstellers erfüllt, weil dessen Beschwerde zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden worden ist.

Selbst unter Zugrundelegung der Gegenmeinung wäre der Anspruch hier erfüllt. Nach der Gegenauffassung steht der betroffenen Person ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, welche gerichtlich überprüfbar und durchsetzbar sein soll (...); eine konkrete Maßnahme kann die betroffene Person hingegen nicht verlangen (...). Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten des Beklagten gegen die D... ist erfüllt.

Der Abschlussbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 25. September 2019 führt aus, dass die D... wegen ihrer unvollständigen Auskunft gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen habe und sie deshalb verwarnt worden sei.

Den datenschutzrechtlichen Belangen des Antragstellers ist damit ausreichend Rechnung getragen. Warum der Antragsteller gleichwohl meint, der Abschlussbescheid sei für ihn nicht positiv, bleibt unklar. Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes gegen die D... steht ihm dagegen nicht zu, weil er eine konkrete Maßnahme nicht verlangen kann."

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