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Kategorie: Onlinerecht

VG Mainz: Bürger hat DSGVO-Anspruch auf ermessensfehlerfreies Einschreiten der Datenschutzbehörde

Ein Bürger hat einen DSGVO-Anspruch gegen die Datenschutzbehörde auf ein ermessensfehlerfreies Einschreiten (VG Mainz, Urt. v. 16.01.2020 - Az.: 1 K 129/19.MZ).

Der Kläger wehrte sich gegen einen ablehnenden Bescheid der Datenschutzbehörde in Rheinland-Pfalz.

Er hatte gegenüber dem Amt gerügt, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungsakten, in denen bestimmte personenbezogene Daten von ihm enthalten waren, an mehrere Verteidiger weitergegeben hatte. Die Gewährung der Akteneinsicht sei zu weitreichend gewesen, da in den Unterlagen auch Informationen über ihn enthalten sein, die für das Strafverfahren nicht von Bedeutung gewesen seien.

Die eingeschaltete Datenschutzbehörde sah darin keinen Verstoß und entschied, dass das Beschwerdeverfahren des Klägers einzustellen war. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger gerichtlich vor.

Das VG Mainz stellt zunächst klar, dass der ablehnende Beschluss der Datenschutzbehörde ein Verwaltungsakt sei, gegen den sich ein Bürger gerichtlich wehren könne.

Inhaltlich bestünde jedoch kein Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten. Vielmehr gebe es nur die Verpflichtung, dass die Behörde ermessensfehlerfrei tätig werde. Lediglich dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, könne ein konkretes Handeln verlangt werden. Hierbei handle es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle.

Im vorliegenden Fall bewertete das VG Mainz die Entscheidung der Datenschutzbehörde als rechtmäßig, da inhaltlich keine DSGVO-Verletzung erkennbar sei, und wies die Klage ab.

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