Das AG Frankfurt a.M. <link http: www.datenschutz.eu urteile mieter-darf-keine-videokamera-zur-ueberwachung-vom-eingang-anbringen-30-c-3173-08-47-amtsgericht-frankfurt_a_m-20090717.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.07.2009 - Az.: 30 C 3173/08 - 47) hat entschieden, dass ein Mieter, der eine Videokamera im Eingangsbereich der Haustür installiert, sich rechtswidrig verhält.
Kläger war der Mieter in einem Mietshaus. Sein Nachbar, der Beklagte, hatte an seinem Fensterbrett eine Videokamera angebracht, die auch den Eingangsbereich des Hauses mit abdeckte. Der Mieter hatte die Kamera installiert, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu Straftaten gekommen war.
Das AG Frankfurt a.M. gab dem Mieter recht, so dass der Nachbar die Kamera wieder zu entfernen hatte.
Es sei dabei auch egal, ob die Kamera auch tatsächlich den Eingangsbereich aufnehme. Denn der Kläger könne beim Betreten oder Verlassen des Hauses nie ausschließen, ob er von der Kamera observiert werde oder nicht. Er könne sich daher nie ungestört fühlen und bewege sich in seinem privaten Bereich auch nicht unbefangen.
Für eine Rechtsverletzung reiche es daher aus, dass eine Videokamera so installiert sei, dass mit ihr die Beobachtung einer Mietpartei grundsätzlich möglich sei. Alleine mit dieser Möglichkeit werde der Kläger in seinen Rechten erheblich beeinflusst.
Es liege auch kein Rechtfertigungsgrund für einen derartigen Eingriff vor, da die befürchtete Eigentumsbeeinträchtigung zwar zu Vermögensverlusten führen könne, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in einer Gesamtabwägung jedoch überwiege.