Das OVG Münster <link http: www.datenschutz.eu urteile reine-videoueberwachung-einer-universitaetsbibliothek-ohne-speicherung-zulaessig-16-a-3375-07-oberverwaltungsgericht-muenster-20090508.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 16 A 3375/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die die Videoüberwachung in einer Universitätsbibliothek rechtlich zulässig ist oder nicht.
Die Kommunalwissenschaftliche Bibliothek der Universität Münster verfügte über zwei Räume, die von der Bibliotheksmitarbeiterin am Eingang nicht eingesehen werden konnten. Aufgrund zahlreicher aufgetretener Fälle von Diebstahl und Beschädigungen installierte die Universität vier Videokameras, deren Aufnahmen im Wechsel auf einen Monitor bei der Bibliotheksmitarbeiterin übertragen wurden. Auf die Videoüberwachung wurde hingewiesen. Außerdem wurden sämtliche Aufnahmen bis zu einem bestimmten Speichervolumen für eventuell notwendige spätere Beweissicherung gespeichert und bei Erreichen des Speichervolumens jeweils mit neuen Aufnahmen überspielt.
Zwei Studenten ließen sich dies nicht gefallen und klagten gegen die Videoüberwachung.
Und bekamen vor dem OVG Münster teilweise Recht.
Die Richter unterschieden dabei zwischen der Videokontrolle an sich auf der einen Seite und der Speicherung der Daten auf der anderen Seite.
Die Überwachung stuften die Juristen als rechtmäßig ein. Zwar werde in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich, um Straftaten zu vermeiden.
Anders hingegen bewerteten das OVG Münster die Speicherung der Daten. Eine solche Aufbewahrung ohne sachlichen Grund sei unverhältnismäßig. Nur wenn ein konkreter Anlass (z.B. Vorliegen einer Straftat) bestünde, sei eine Archivierung erlaubt. Insbesondere werde durch die Speicherung keine höhere Abschreckungswirkung erzielt, vielmehr sei eine reine Videoüberwachung ausreichend.
Denn es sei davon auszugehen, dass sich angehende Juristen bereits durch die Möglichkeit, dass sie am Monitor bei der Begehung von Straftaten beobachtet werden könnten, von Diebstählen und Buchbeschädigungen abhalten ließen:
"Es ist zu erwarten, dass sich ein nennenswerter Anteil potenzieller Täter durch diese Möglichkeit von der Begehrung von Diebstählen und Sachbeschädigungen abhalten lässt. Das Strafverfahren im Fall einer Entdeckung wäre für die Täter zumeist mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Angesichts der in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts angebotenen Literatur ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Täter in juristischen Berufen beschäftigt ist oder künftig beschäftigt sein möchte.
Gerade dieser Personenkreis müsste im Falle einer Strafverfolgung mit erheblichen Nachteilen für seine weitere berufliche Tätigkeit rechnen."
Nun ja...