Eine gerichtliche Videoverhandlung ist auch im Betreuungsverfahren möglich, d.h. es ist ausreichend, wenn der Betroffene sich per Video äußert (AG Offenbach, Beschl. v. 23.02.2023 - Az.:2 XVII 403/22).
Für den Betroffenen sollte eine Betreuung eingerichtet. Dafür wurde er von dem zuständigen Gericht zuvor persönlich angehört.
Dabei reicht es auch, wenn diese Anhörung per Video geschieht:
"Der Betroffene hat bei seiner heutigen persönlichen Anhörung der Einrichtung der Betreuung zugestimmt. Auch der Verfahrenspfleger hat der Maßnahme zugestimmt und hält diese für notwendig.
Das Gericht hat den Betroffenen, der hierbei von der Klinik unterstützt wurde, über eine Video-Anhörung (Webex) persönlich angehört und sich auf diesem Weg auch einen ausreichenden persönlichen Eindruck verschaffen können (§ 278 Abs. 1 FamFG). Gleiches gilt für den Verfahrenspfleger, der ebenfalls über Webex zugeschaltet war. Eine solche Verfahrensweise war vorliegend zulässig (vgl. § 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO) und aufgrund der Entfernung zwischen Berlin und Offenburg geboten bzw. gegenüber einer Anhörung im Wege der Rechtshilfe vorzugswürdig.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2016, 2559, Rn. 14) steht einer Anhörung im Wege der Video-Konferenz nicht entgegen, zumindest nicht dann, wenn wie hier alle Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden sind. Das Bundesverfassungsgericht fordert in der zitierten Entscheidung eine persönliche Anhörung „im Angesicht“ des Betroffenen, also ein Sehen und - wie auch anders - ein Hören."
Und weiter:
"Beides ist über Video gewährleistet. Die moderne Videokonferenztechnik lässt ein unmittelbares Gegenüber zu und ist geeignet, die Ziele des § 278 FamFG zu erreichen, wonach ein unmittelbarer Kontakt zum Betroffenen hergestellt werden und das Gericht in die Lage versetzt werden soll, sich ein eigenes Bild von den aktuellen Lebensumständen des Betroffenen zu machen.
Das regelmäßig mittels Videokonferenzanlage übertragene Bild entspricht in etwa der Lebenssituation, wie sie in einer Klinik mit einem in wenigen Metern Entfernung sitzenden Anzuhörenden entsteht. Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers werden direkt übermittelt. Dem Gericht ist es schließlich mit Hilfe der Videokonferenztechnik auch möglich, die Tragweite einer Betreuung oder Unterbringung deutlich zu machen und auch der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger haben die unmittelbare Gelegenheit zur persönlichen Äußerung (in diesem Sinne bereits AG Darmstadt, Beschluss vom 12. August 2014 – 50 F 1990/13 –, juris)."