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Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: Virtuelles Spielgeld unterliegt fernabsatzrechtlichem Widerrufsrecht

Virtuelles Spielgeld in einem Computerspiel (hier: "NosTale") unterliegt dem fernabsatzrechtlichem Widerrufsrecht <link http: www.online-und-recht.de urteile virtuelles-spielgeld-bei-einem-computerspiel-unterliegt-dem-fernabsatzrechtliches-widerrufsrecht-landgericht-karlsruhe-20160525 _blank external-link-new-window>(LG Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2016 - Az.: 18 O 7/16).

Die Beklagte bot das kostenlose Online-Rollenspiel "NosTale" an. Die Spielelemente mussten die Kunden mit "NosTalern" bezahlen, die entweder im Spiel erarbeitet oder in verschiedener Anzahl käuflich erworben werden konnten. Der Kauf der "NosTaler" wurde innerhalb des Spiels über einen Online-Shop abgewickelt.

Dort hieß es:

"Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ stimme ich der sofortigen Vertragsausführung durch G... zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt."

Und weiter:

"Zum 13. Juni 2014 gab es eine Gesetzesänderung. Diese hat zur Folge, dass Kunden für digitale Dienste oder Inhalte ihr Geld zurückverlangen können, obwohl diese von Ihnen bereits genutzt oder verbraucht wurden. Dadurch hat der Missbrauch von Kauf digitaler Güter erheblich zugenommen. Um den wirtschaftlichen Schaden von uns und unseren Kunden abzuwenden, müssen wir dich leider darum bitten, beim Einkauf in unserem Shop auf dein Widerrufsrecht zu verzichten.

Ohne diese Maßnahme wären in absehbarer Zeit gezwungen, unsere Preise zu erhöhen. Dies liegt jedoch weder in unserem noch in deinem Interesse. Wir bitten dich um dein Verständnis.“

Beides stufte das LG Karlsruhe als irreführend ein. Denn nur unter den besonderen Voraussetzungen des <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __356.html _blank external-link-new-window>§ 356 Abs. 5 BGB würde das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht erlöschen.

Diese Vorschrift setze aber voraus, dass zuerst der Online-Vertrag entstehe und erst danach, also zeitlich versetzt, die Erklärung auf den Verzicht möglich sei. Hier würden das Zustandekommen des Kontraktes und der Verzicht in einer Handlung, nämlich durch das Klicken auf Einkaufen-Button, abgefragt. Dies sei nicht erlaubt, da hierdurch die Wertungen des  <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __356.html _blank external-link-new-window>§ 356 Abs. 5 BGB unterlaufen würden.

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