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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Abo-Vertrag "Sky online" fällt unter den Begriff der digitalen Inhalte des § 356 Abs.5 BGB

Ein Vertrag über ein Privatfernsehen-Abonnement (hier: "Sky online") fällt unter den Begriff der digitalen Inhalte des <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __356.html _blank external-link-new-window>§ 356 Abs.5 BGB <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 30.06.2016 - Az.: 6 U 732/16).

Die Parteien stritten um die rechtliche Einordnung eines Privatfernsehen-Abos, Inhaltlich ging es um "Sky online", das auch über das Internet bestellt werden konnte. Grund der Auseinandersetzung war die gesetzliche Regelung des <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __356.html _blank external-link-new-window>§ 356 Abs. 5 BGB, die lautet:

"(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert."

Die Frage war nun, ob "Sky online" unter das Tatbestandsmerkmal der digitalen Inhalte zu fassen war, mit der Konsequenz, dass das Widerrufsrecht erloschen war.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Regelung grundsätzlich nicht auf Dauerschuldverhältnisse wie Abonnements anzuwenden sei, da die Bestimmung nur bei einer einmaligen Leistungserbringung greife. Zudem stelle der Anbieter bei "Sky online" die Videos zum Streaming permanent bereit, ein einmaliger Download auf den eigenen PC sei nicht möglich.

Diesem Standpunkt hat das OLG München eine klare Absage erteilt. Auch Privatfernsehen-Abonnement - wie hier Sky online" - fielen in den Anwendungsbereich der Norm.

Es gebe keinen sachlichen Grund, den Begriff der digitalen Inhalte so restriktiv auszulegen wie die Klägerin dies tue. Im Ergebnis führe dies zu einer nicht angemessenen, einseitigen Belastung des Unternehmers.

Auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik legten nicht die Interpretation der Klägerin nahe.

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