Das AG Gummersbach <link http: www.online-und-recht.de urteile e-bay-auktion-kann-vorzeitig-durch-anfechtung-wegen-irrtums-beendet-werden-10-c-25-10-amtsgericht-gummersbach-20100628.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.06.2010 - Az.: 10 C 25/10) hat entschieden, dass der Anbieter einer eBay-Auktion grundsätzlich die Versteigerung auch wegen Irrtums anfechten kann.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten Schadensersatz. Der Beklagte hatte bei eBay Porsche-Felgen zu einem Startpreis von 1,- EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Der Beklagte brach daraufhin jedoch die Auktion ab und berief sich auf einen Irrtum. Er habe Probleme mit seinem PayPal-Konto gehabt und zudem die englischsprachige Webseite nicht gänzlich verstanden.
Der Kläger verlangte nun Schadensersatz, da er teure Porsche-Felgen zu einem Preis von 4.000,- EUR erworben musste. Die Differenz verlangte er als Ausgleich.
Das AG Gummersbach war zwar der Ansicht, dass ein Verkäufer bei eBay seine Erklärungen grundsätzlich auch anfechten könne. Es würden die allgemeinen Regeln gelten.
Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Anfechtungsgrund erkennbar. Denn die vorgebrachten Probleme (PayPal, englischsprachige Webseite) seien kein tauglicher Irrtum.
Das Gericht sprach dem Kläger den verlangten Schadensersatz zu.