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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "Wach auf" für Bereich Tee und alkoholische Getränke nicht als Marke eintragbar

Für die Bezeichnung "Wach auf" besteht für die Bereiche Kakao, Tee und alkoholische Getränke kein Markenschutz, da es sich um eine allgemeine Aufforderung handle, die keine besondere Kennzeichnungskraf aufweise <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-wach-auf-fuer-bereich-tee-und-alkoholische-getraenke-25-w-pat-44-10-bundespatentgericht--20101028.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 28.10.2010 -. Az.: 25 W (pat) 44/10).

Die Richter folgten der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes und wiesen die Anmeldung der Marke zurück.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der durchschnittliche Verbraucher unter "Wach auf" ohne weiteres verstehen werde, dass jemand aus seiner Lethargie oder aus seinem Schlaf erwachen solle. Es sei eine im Alltag vollkommen übliche Aufforderung, die von jedermann verwendet werde.

Insofern handle es sich dabei um einen rein beschreibenden Sinngehalt, dem keine Unterscheidungskraft zukomme. Die schlagwortartige Wortkombination beschreibe in anpreisender Weise lediglich die Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Einen Herkunftsnachweis stelle die Bezeichnung daher nicht dar.

 

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