Für eine naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe besteht für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen kein Markenschutz <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-naturgetreue-wiedergabe-einer-schusswaffe-fuer-bereich-videospiele-28-w-pat-502-09-bundespatentgericht--20100428.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 28.04.2010 - Az.: 28 W (pat) 502/09).
Der Kläger beantragte die Anmeldung einer Abbildung einer naturgetreuen Schusswaffe für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte dies ab.
Auch die Richter des BPatG teilten diese Ansicht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die eigentliche Funktion der Marke sei, den Ursprung von Waren zu kennzeichnen, damit sie einem bestimmten Unternehmen von jedermann zugeordnet werden könnten.
Vorliegend bestehe die Darstellung der Waffe aus rein produktbezogenen Merkmalen. Es werden nur die technische Wirkung und die dazugehörigen Elemente sichtbar. Dies führe dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher keinen betrieblichen Herkunftsnachweis erkennen könne, so dass die notwendige Unterscheidungskraft fehle.