Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, wann eine Mogelpackung vorliegt und wann nicht <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-eine-rrefuehrende-mogelpackung-vorliegt-tiegelgroesse-bundesgerichtshof-20171011 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 11.10.2017 - Az.: I ZR 78/16).
Die Klägerin beanstandete die Umverpackung von zwei Nivea-Gesichtscremes. Die Umverpackung war deutlich größer als der eigentliche Inhalt. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht, sondern lehnte den Anspruch ab.
Es sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher automatisch annehme, dass die Umverpackunggröße auch die eigentliche Produktgröße darstelle. Dies liege insbesondere daran, dass für diese Warenrguppe keine einheitlichen Packungsgrößen am Markt angeboten würden.
Wisse der Verbraucher, dass unterschiedliche Größe angeboten würden, gehe er grundsätzlich nicht von einem Standard-Volumen aus. Vielmehr fehle eine entsprechende Erwartungshaltung beim Kaufinteressenten.
Eine Irreführung scheide daher aus, so die Richter.