Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Irreführende "Mogelpackung" bei Frischkäse

Mit seinem Urteil vom 22.11.2012 hat der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ‑ Außensenate in Freiburg ‑, den Vertreiber mehrerer Frischkäsesorten - Rondelé in den Sorten „Knoblauch von der Garonne und feine Kräuter“, „Walnüsse aus der Dordogne“, „Ziegenkäse aus dem Poitou“ und „Meersalz aus der Camargue“ verurteilt, es zu unterlassen, diesen in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, wenn die Verpackung mit einer Höhe von ca. 5,9 cm (mit Deckel) einen Inhalt von 125 g Frischkäse aufweise und der von einer seitlich und an der Unterseite vorhandenen Pappummantelung umgebene Plastikbecher im Inneren an einer Seite eine ca. 1,0 cm tiefe, ca. 3,5 cm breite Einbuchtung aufweise und insgesamt nach unten abgerundet sei.

Das Produkt wurde so vertrieben, dass eine Innenverpackung von einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben war.

Das Landgericht Offenburg hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zunächst abgewiesen, ihre Berufung zum Oberlandesgericht hatte Erfolg.

Der Senat hat festgestellt: Die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 2 EichG und 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Durch das Anbieten, in den Verkehr Bringen und Bewerben der Produkte handele die Beklagte unlauter. Die verwendete Verpackung verstoße gegen das Eichgesetz.

Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Sinn des Gesetzes sei es, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln.

Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stelle zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Durch das Eichgesetz solle eine Täuschung durch die Verpackung selbst verhindert werden, der Verbraucher solle davor geschützt werden, dass bei ihm aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt werde, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Erscheinungsbild der Verpackung in etwa entspreche, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthalte.

Maßstab sei dabei, welche Vorstellung der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der dem Produkt die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe, über den Inhalt der jeweiligen Verpackung aufgrund deren äußerer Gestaltung entwickele, und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der Verpackung abweiche.

Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen.

Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen. Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen.

Die Verpackung sei insgesamt nicht so ausgestaltet, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die Gewichtsangabe zwangsläufig wahrnehme. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2012 - 4 U 156/12 -

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 28.11.2012

Rechts-News durch­suchen

03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wer mit einem durchgestrichenen UVP wirbt, ohne den günstigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen, täuscht Verbraucher über eine tatsächliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen