Das BPatG (Beschl. v. 26.07.2006 - Az.: 28 W (pat) 39/05) hat entschieden, dass eine Markenanmeldung mit dem Zweck, andere Unternehmen zu ungerechtfertigten Zahlungen zu veranlassen, zur Nichtigkeit der Marke führt.
"Letztlich können aber auch diese Fragen offen bleiben, denn ein wettbewerbsrechtlich verwerfliches Verhalten kann auch darin liegen, dass ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will, wobei das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes dabei nicht in allen Fällen zwingend erforderlich ist (...).
Unter diese Fallgestaltung fällt die Anmeldung sog. Hinterhalts- oder Spekulationsmarken, die allein mit dem Ziel der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung markenrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte zur Eintragung gebracht werden. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (...)."
Und weiter:
"Das ist vorliegend in allen Punkten der Fall und von der Markenabteilung in der Gesamtschau des Verhaltens des Markeninhabers rechtsfehlerfrei festgestellt worden.
Entgegen der Behauptung des Markeninhabers kann nicht von einem ernsthaften Benutzungswillen ausgegangen werden. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar von der Vermutung auszugehen, dass der Anmelder Marken in der vom Gesetz als Regelfall angenommenen Weise, nämlich zur Kennzeichnung von Waren oder Leistungen aus seinem Geschäftsbetrieb, verwenden will. Diese Vermutung ist auf Grund entsprechender Indizien widerlegbar (...).
Auch muss die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv war (...). Hier sprechen die Umstände sogar dafür, dass die Behinderungsabsicht das einzige Motiv war."