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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wann fremde Markennamen bei AdWords ausnahmsweise doch Rechtsverletzungen sind

Die Buchung fremder Markennamen als Keyword im Rahmen von AdWords-Kampagnen sind ausnahmsweise dann Rechtsverstöße, wenn es sich bei dem Kennzeichen um eine bekannte Marke handelt <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 10.04.2014 - Az.: 6 U 272/10).

Es ist seit längerem ständige Rechtsprechung, dass die Buchung von fremden Markennamen als Keywords bei AdWords grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Vor kurzem hatte der BGH <link http: www.dr-bahr.com news neueste-rechtsprechung-zu-keywords-bei-adwords-anzeigen.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11) jedoch eine wichtige Ausnahme aufgestellt.

Die Beklagte, die eis.de GmbH, bot u.a. Erotikartikel online zum Verkauf an. Sie schaltete dabei eine AdWords-Anzeige wie folgt:

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op"

Sie verwendete als Keyword hierfür den Begriff "Beate Uhse". Beate Uhse ging gegen die Verwendung des Keywords vor, da sie hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus der eingetragenen Marke sah. Die vorherigen Instanzen wiesen die Ansprüche von Beate Uhse zurück. Der BGH <link news neueste-rechtsprechung-zu-keywords-bei-adwords-anzeigen.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11) urteilte letztendlich, dass, sobald es sich um eine bekannte Marke handle, ausnahmsweise doch eine Markenverletzung in Betracht käme. Daher hob es die bisherigen klageabweisenden Entscheidungen auf und verwies das Verfahren an das OLG Frankfurt a.M. zurück.

Das entschied nun <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 10.04.2014 - Az.: 6 U 272/10) und stellte fest, dass eis.de die Markenrechte von Beate Uhse verletzt hat.

Dabei bewerteten die Richter, unter welchen Umständen denn eine Marke bekannt ist.

Eine Marke, so die Robenträger, sei bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bekannt sei. Der Feststellung bestimmter Prozentsätze des Bekanntheitsgrades bedürfe es nicht. Die Bekanntheit könne sich vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ergeben, wie insbesondere des Marktanteils, der Intensität, der geographischen Ausdehnung, der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt habe.

Lege man diese Kriterien bei Beate Uhse an, so komme man zu einer entsprechenden Bekanntheit.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das vorliegende Urteil - basierend auf der Rechtsprechung des BGH - eröffnet Markeninhabern nun doch in Ausnahmefällen gegen die Verwendung ihrer Markenbegriffe als Keywords vorzugehen. Die Voraussetzungen, die erforderliche Bekanntheit im juristischen Sinne nachzuweisen, sind in der Praxis zwar sehr hoch, aber nicht gänzlich unmöglich.

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