Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Werbebegriff "Zentrum" anders zu verstehen als "Centrum"

Der BGH <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.01.2012 - Az.: I ZR 104/10) hat entschieden, dass der Werbebegriff "Zentrum" anders zu verstehen ist als das Wort "Centrum".

Die Beklagte betrieb eine Krankenhausklinik und warb mit dem Begriff "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum". Dabei übertraf die Klinik in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung nicht sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung.

Die Klägerin beanstandete die Werbung als irreführend, da der Begriff "Zentrum" impliziere, das Krankenhaus könne eine überragende Qualität vorweisen, die es von anderen Unternehmen klar hervorhebe. Die Beklagte hingegen wandte ein, der Begriff "Zentrum" sei inzwischen wie das neumodische Wort "Centrum"zu verstehen. Hier habe inzwischen ein Bedeutungswandel eingesetzt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise nur noch von einem allgemein üblichen Betrieb ausgingen.

Der BGH hat diese Ansicht nicht geteilt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter seien "Zentrum" und "Centrum" nach wie unterschiedliche Begrifflichkeiten und würden auch von den relevanten Verkehrskreisen unterschiedlich wahrgenommen.

Unter "Zentrum" würde der Verbraucher nach wie vor eine Einrichtung verstehen, die besondere Bedeutung habe und die über eine überdurchschnittliche Kompetenz verfüge.

Rechts-News durch­suchen

21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Fitnessstudio darf die Handtuchpauschale nicht per E-Mail ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erhöhen.
ganzen Text lesen
14. Mai 2026
Das LG Bremen untersagt Mondelez, die 90-g-Milka-Schokolade ohne klaren Hinweis anzubieten, weil Verbraucher weiter eine Größe 100 g erwarten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen