Verteilt ein Zeitungsunternehmen einen Werbeverweigerer-Aufkleber mit der Aussage "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" handelt es sich dabei um eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeverweigerer-aufkleber-durch-zeitschriften-unternehmen-ist-gezielte-unlautere-behinderung-oberlandesgericht-brandenburg-20141222 _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Urt. v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13).
Beide Parteien betrieben kostenlose Anzeigenblätter. Die Beklagte verteilte an Verbraucher Aufkleber mit dem Hinweis "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der Zeitung/Zeitschrift der Beklagten]".
Die Klägerin sah darin eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung.
Die Beklagte meinte, ob die Aufkleber verwendet würden oder nicht, entscheide alleine der Verbraucher selbst. Insofern scheide bereits deswegen eine gezielte Behinderung aus. Darüber hinaus könnten die Mitbewerber ihre Zeitungen auch anderweitig an die Kunden bringen, wenn z.B. die Exemplare an entsprechenden Orten (z.B. Tankstellen) ausgelegt würden.
Die Brandenburger Richter haben einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
Durch die Verteilung der Aufkleber würde die Beklagte eine gezielte Behinderung begehen. Denn wenn die Verbraucher den Aufkleber verwenden würden, dürften Mitbewerber ihre Produkte nicht mehr in den Briefkasten werfen.
An der gezielten Behinderung ändere auch nichts die Tatsache, dass der Verbraucher autonom entscheide, ob er den Aufkleber benutzt. Denn durch den Sticker werde der Verwender unsachlich beeinflusst, nur noch die Produkte der Beklagten zu lesen. Es handle sich gerade nicht um den typischen Fall eines Leistungswettbewerbs, bei dem ein Unternehmen am Markt darum werbe, dass speziell seine Waren abgenommen werden würden. Vielmehr stehe hier die Absicht im Vordergrund, Konkurrenten vom Markt auszuschließen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung.So hatte bereits das OLG Koblenz <link http: www.dr-bahr.com news werbeanzeige-darf-mitbewerber-nicht-gezielt-behindern.html _blank external-link-new-window>(Urt.v. 16.01.2013 - Az.: 9 U 982/12) entschieden, dass derartige Werbeverweigerer-Aufkleber wettbewerbswidrig sind.