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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Oldenburg: Werbung "Dekor Sonoma Eiche" nicht irreführend, auch wenn kein Massivholz-Produkt

Die Werbeaussage "Dekor Sonoma Eiche" ist auch dann nicht irreführend, wenn das Produkt nicht aus Massivholz besteht, sondern vielmehr lediglich mit einer Kunststofffolie überzogen ist <link http: www.rechtsprechung.niedersachsen.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Oldenburg, Urt. v. 26.01.2018 - Az.: 6 U 111/17).

Die Beklagte warb für ihr Produkt, eine Anbauwand, mit der Aussage

"Dekor Sonoma Eiche".

Die beworbene Anbauwand war nicht mit natürlichem Eichenholz beschichtet, sondern vielmehr lediglich mit einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung.

Die Klägerin stufte dies als irreführend ein, da der Verbraucher aufgrund der Werbeaussage davon ausgehe, dass es sich Massivholz handle.

Dieser Auffassung hat sich das OLG Oldenburg nicht angeschlossen, sondern die Klage abgewiesen.

Da das Gericht sich nicht sicher war, welche Erwartung der Verbraucher angesichts der Werbung hat, wurde ein sogenanntes Meinungsforschungsgutachten beauftragt, d.h. ein Sachverständiger ermittelte anhand von Befragungen die unterschiedlichen Ansichten des Verbrauchers.

Ergebnis: Nur rund 9 % aller Befragten erwarteten, dass es sich um massives Eiche-Echtholzfurnier handle. Und nur ca. 5 % gingen davon aus, dass massives Eichenholz verwendet würde.

Das OLG Oldenburg verneinte daher eine Irreführung. Lediglich ein unerheblicher Teil der Verbraucher (hier: im einstelligen Prozentbereich) habe die Erwartung, dass Echtholz verwendet werde. Der ganz überwiegende Teil der befragten Personen hingegen habe den Text lediglich als bloße Reklame eingeordnet.

Diese Verkehrserwartung zeige, dass ein verständiger und durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher durch die Werbung in Bezug auf die Ausführung und Beschaffenheit der Anbauwand nicht irregeführt werde.

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