Die Werbung eines Online-Shops mit der Angabe zur Lieferzeit "i.d.R. 48 Stunden" ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn einzelne Angebote länger dauern. Der Verbraucher fasst die Aussage lediglich dahingehend auf, dass der Verkäufer sich um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht (OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2021 - Az.: 4 U 57/21).
Die Klägerin beanstandete mehrere Werbeaussagen in dem Online-Shop der Beklagten.
Die Beklagte erklärte auf ihrer Webseite, dass "circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar" seien. In Wahrheit bot sie jedoch nur ca. 2.000 Waren an. Die höhere Zahl von 1 Million ergab sich nur durch eine abweichende Lagerhaltung.
Auch war die Lieferzeit mit "i.d.R. 48 Stunden" angegeben. In den AGB hieß es dagegen:
"Sowerit in der Artikelbeschreibung keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung in Deutschland innerhalb von 3-5 Tagen nach Auftragsbestätitung (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung). Beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen keine Zustellung erfolgt. Haben Sie Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeit bestellt, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, (...). Die Lieferzeit bestimmt sich in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Laufzeit (...)."
Ferner war in den Geschäftsbedingungen vereinbart:
"Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren wird ausschließlich durch unsere Produktbeschreibungen bestimmt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar."
Das OLG Hamm gab der Klägerin nur teilweise Recht.
1. Werbeaussage "circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar":
Diese Aussage sei irreführend und stelle somit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Verbraucher erwarte angesichts der Äußerung, dass 1 Million unterschiedliche Produkt präsentiert wurden. Dies sei aber unstreitig nicht der Fall. Vielmehr biete die Beklagte nur rund 2.000 Waren an.
"Auch dies ist vorliegend der Fall, weil (...) Verbraucher die beanstandete Werbeaussage auf dem Banner der Website des Online-Shops der Verfügungsbeklagten dahingehend versteht, dass das Sortiment der Verfügungsbeklagten ca. 1 Mio. unterschiedliche Artikel umfasst und damit besonders breit gefächert ist (...)
Unstreitig besteht das Sortiment der Verfügungsbeklagten lediglich aus rund 2.000 unterschiedlichen Artikeln. Der beworbene umfangreiche Bestand ergibt sich nur aufgrund einer entsprechenden – den Durchschnittsverbraucher aber allenfalls am Rande interessierenden – Lagerhaltung."
2. Werbeaussage "i.d.R. 48 Stunden":
Das Statement "i.d.R. 48 Stunden" hingegen bewertete das OLG als zulässig:
"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfügungsklägerin beanstandeten AGB-Klausel. Dem (...) Verbraucher ist bekannt, dass sich die Lieferung bestellter Waren infolge unterschiedlicher Postlaufzeiten nicht immer exakt prognostizieren lässt. Er versteht die Werbung daher in der Weise, dass der Vertragspartner sich jedenfalls um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht, soweit er diese – z. B. durch umgehende Aufgabe der Ware zur Post – beeinflussen kann und eine Lieferung binnen 48 Stunden infolgedessen auch in der überwiegenden Anzahl der Fälle gelingt.
Im Zusammenhang mit der beanstandeten AGB-Klausel, welche die vertraglich geschuldete Lieferzeit im Einzelnen definiert, zum Teil aber auch allgemein bekannte Selbstverständlichkeiten enthält (keine Zustellung an Sonn- und Feiertagen), ergibt sich, dass etwaige Ansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung nicht vor Ablauf der in der Klausel genannten Fristen bestehen sollen, weil eine vertragliche Zusage, immer und unter allen Umständen binnen 48 Stunden zu liefern, nicht erfolgen kann und soll, in der überwiegenden Anzahl der Fälle aber gleichwohl gelingt."
3. AGB-Klausel zur Beschaffenheit:
Für wettbewerbswidrig hingegen bewertete das Gericht die AGB-Klausel zur Beschaffenheit, wonach nur die eigentlichen Produktbeschreibungen maßgeblich seien.
Das Gesetz sehe nämlich in § 434 Abs.1 S.3 BGB explizit vor, dass sich eine Beschaffenheit auch aus der Werbung ergeben könne:
"Eine Bestimmung, nach der die für Gewährleistungsansprüche der Kunden der Verfügungsbeklagten maßgebliche vereinbarte Beschaffenheit der Ware dahingehend definiert wird, dass diese sich ausschließlich nach den Produktbeschreibungen der Verfügungsbeklagten richtet und nicht auch nach öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen, weicht zum Nachteil des Vertragspartners der Verfügungsbeklagten von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ab und benachteiligt diesen hierdurch unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 2 BGB.
Die Klausel ermöglicht den Verfügungsbeklagten praktisch, die Beschaffenheit ihrer Waren abweichend von jeglicher Werbung, Anpreisung u. ä. – im Zweifel zum eigenen Vorteil – zu definieren und hierdurch Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden gewissermaßen beliebig einzuschränken. Dies kann auch im unternehmerischen Verkehr nicht hingenommen werden."