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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Werbung mit einer Garantie im Online-Bereich

Wirbt ein Unternehmen im Online-Handel mit dem Vorhandensein einer Garantie, muss er hier über den näheren Inhalt der Garantie vor Vertragsschluss informieren <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-einer-garantie-im-fernabsatz-bereich-oberlandesgericht-hamm-20160825 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 - Az.: 4 U 1/16).

Das verklagte Unternehmen warb auf einer Online-Handelsplattform mit dem Zusatz "5 Jahre Garantie". ohne irgendwo näher zu erläutern, wie der genaue Inhalt dieser Garantie war.

Das OLG Hamm stufte dies als rechtswidrig ein.

Die Beklagte sei verpflichtet, die näheren Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie vor Vertragsschluss zu erläutern.

Diese Pflicht treffe sie bereits bei der bloßen Bewerbung einer Garantie.

Andernfalls liefe die Informationspflicht im Fernabsatz nämlich weitgehend leer, so die Richter. Gerade bei Angeboten klassischer Onlineshops wie aber auch bei Angeboten auf Internetplattformen würde der Verbraucher nämlich regelmäßig nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert. Denn der Vertragsschluss erfolge idR. erst durch die Annahme des Online-Shops.

Dies bedeute, dass der Unternehmer eine bindende Erklärung ohnehin erst abgebe, nachdem der Verbraucher bereits seine verbindliche Bestellung aufgegeben habe. Für eine rechtzeitige Vorabinformation des Verbrauchers sei es dann naturgemäß zu spät.

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