Es ist irreführend mit "garantiert echten Meinungen" mittels Kundenbewertungen im Online-Bereich zu werben, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass negative oder neutrale Bewertungen ggf. nur verzögert angezeigt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-durch-kundenbewertungen-im-internet-bundesgerichtshof-20160121 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 21.01.2016 - Az.: I ZR 252/14).
Die Beklagte setzte im Online-Bereich das Bewertungssystem eines bekannten Dritt-Unternehmens ein. Dort hieß es u.a. "garantiert echte Meinungen". Gab ein Kunde eine neutrale oder schlechte Bewertung ab, konnte die bewertete Firma ein Schlichtungsverfahren beantragen, so dass die Äußerung des Kunden bis zum Ende des Prozesses nicht veröffentlicht wurde.
Die Vorinstanzen bewerteten diesen Umstand als irreführend
Dieser Bewertung ist der BGH nun nicht ganz gefolgt. In den Vorinstanzen sei nicht geklärt worden, ob die Beklagte ihre User möglicherweise über diese Einschränkung ausreichend informiere. Wenn dies nämlich der Fall sei, so würde kein Verbraucher getäuscht, so dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Werde der Nutzer hingegen in nicht ausreichendem Umfang informiert, liege eine Irreführung vor, denn der Kunde gehe dann davon aus, dass sämtliche Bewertungen sofort publiziert würden.
Zur Klärung dieser Frage verwiesen die BGH-Richter den Rechststreit an die Vorinstanz zurück.