Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Amberg: Werbung mit "Himbeer-Rhabarber-Getränk" irreführend, wenn Fruchtanteil lediglich bei 0,1%

Die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber"-Getränk für ein Fruchtsaftgetränk, das einen entsprechenden Fruchtanteil von nur 0,1% hat, ist irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-beschriftung-eines-fruchtsaftgetraenks-landgericht-amberg-20160802 _blank external-link-new-window>(LG Amberg, Urt. v. 02.08.2016 - Az.: 41 HK O 397/15).

Es ging um ein Fruchtsaftgetränk, das bei einer bundesweiten Discounter-Kette erworben werden konnte. Das Produkt wurde mit der Bezeichnung "Active Fruits, Himbeer-Rhabarber" beworben. Auf dem Etikett befanden sich, teilweise von der Beschriftung überlagert, die Abbildungen einiger Stangen Rhabarber, einiger Himbeeren und eines Apfels. Außerdem war noch der Hinweis "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" abgedruckt.

Der Himbeer- und Rhabarbersaft-Anteil lag jedoch nur bei 0,1%.

Das Gericht stufte dies als irreführend ein.

Durch die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber" und die deutlich erkennbaren grafischen Abbildungen der Früchte auf dem Etikett gehe der Verbraucher davon aus, dass das Produkt einen deutlich Anteil an Himbeeren und Rhabarberstangen aufweise. Der Kunde erwarte nicht, dass er hier lediglich ein Getränk erhalte, bei dessen Geschmack Himbeeren und Rhabarber im Vordergrund stünde.

Dieser Eindruck werde noch durch den Hinweis "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" verstärkt.

Rechts-News durch­suchen

12. Juni 2026
Unberechtigte Patentmeldungen an Online-Plattformen, die zur Sperrung führen, lösen wie eine Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz aus.
ganzen Text lesen
04. Juni 2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem…
ganzen Text lesen
03. Juni 2026
Wer online Textilien verkauft, muss das Material direkt vor dem Kauf klar angeben.
ganzen Text lesen
27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen