Die Werbung für Kosmetik-Produkte mit der Aussage "Exklusiv in Ihrer Apotheke" ist irreführend, wenn die Ware über den Graumarkt auch in Drogerien gelangt (LG Hamburg, Urt. v. 17.11.2016 - Az.: 327 O 90/16).
Die Beklagte bewarb einen Teil ihrer Produkte u.a. mit der Aussage. dass sie exklusiv in Apotheken erhältlich seien ("Exklusiv in Ihrer Apotheke"). In der Vergangenheit waren zum Teil Waren über den sogenannten Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten gelangt.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie lediglich an Apotheken verkaufe. Da sie den Graumarkt nicht kontrollieren könne, sei sie für die dortigen Handlungen nicht verantwortlich.
Das Landgericht Hamburg nahm eine Irreführung an.
Der Verbraucher verstehe die Aussage so, dass die Ware objektiv nur in Apotheken erhältlich sei.
Den Umstand, dass es einen Graumarkt gebe, den die Beklagte nicht überwachen könne, werde der Kunde dabei nicht berücksichtigen. Insbesondere werde er nicht denken, dass sich die Beklagte lediglich zum Ausdruck bringen wolle, dass sie Depotverträge nur mit Apotheken schließe. Allein maßgeblich sei für den Verbraucher, wo er die Ware tatsächlich erwerben könne.
Da dies nicht nur in Apotheken, sondern auch in anderen Geschäften (z.B. Drogerien) der Fall sei, würde der Kunde getäuscht.