Wird mit dem Preis einer Polsterecke geworben, muss es sich dabei um den Endpreis für das gesamte Produkt handeln. Es ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO), wenn die an de Ausstellungsstück angebrachten Füße gesondert zu erwerben sind (LG Bochum, Urt. v. 06.09.2016 - I-12 O 54/16).
Die Beklagte war ein Einrichtigungshaus und bewarb in ihren Räumlichkeiten eine Joop-Polsterecke:
"Joop!
Polsterecke ab 3.699,- EUR"
An den Edelstahlfüßen war ein weiteres Preisschild angebracht, das den Besucher darauf hinwies, dass es sich um eine Sonderausstattung handle, die gesondert zu erwerben sei.
Das LG Bochum stufte dies als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe <link https: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>(§ 1 Abs. 1 PAngVO) ein.
Der angegebene Preis hätte alle Einzelteile des ausgestellten Möbelstücks beinhalten müssen. Unzulässig sei es, einzelne Bestandteile nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, sondern gesondert auszuweisen.