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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Möbelhaus muss Gesamtpreis angeben, Teilpreise nicht ausreichend

In Geschäftsräumen zum Verkauf  ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt das beklagte Unternehmen, das auch ein Möbelhaus in Hamm betreibt, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch.

Im September 2015 bot die Beklagte in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 Euro mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 Euro.

Der Kläger hält diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist.

Die Beklagte verteidigt ihre Preisauszeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der angebotenen Ledergarnitur habe verdeutlichen sollen, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preis- gestaltung zutreffend verdeutliche.

Die Klage war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivil senat des Oberlandesgerichts Hamm die infrage stehende Preisaus zeichnung für wettbewerbswidrig gehalten. Die Beklagte habe, so der Senat, gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstoßen.

Sie habe eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheine als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändere auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. In Bezug auf die Preisangabe sei dieser eher missverständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen könne, dass über die zur  Ausstellung  gelangte  Variante  hinaus  weiteres  Zubehör  gegen Mehrpreis lieferbar sei.

Für die ausgestellte Ausstattungsvariante habe die Beklagte den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis an- geben müssen, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Insoweit genüge es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nenne und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe, die der Kunde hinzurechnen müsse, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Urteil des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2017 (4 U 166/16)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.04.2017

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