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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Bamberg: Bei Fitnessverträgen muss Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angegeben werden, Monatspreis unzureichend

Fitnessstudios müssen bei Verträgen mit festen Laufzeiten den Gesamtpreis angeben, nicht nur den monatlichen Preis.

Bei Fitnessverträgen mit einer bestimmten Laufzeit (hier: 12 bzw. 23 Monate) reicht es nicht aus, den einzelnen Monatspreis anzugeben, sondern es muss eine Gesamtsumme aller in der Mindestlaufzeit anfallenden Kosten gebildet werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.04.2024 - Az.: 3 U 4/24 e).

Die Beklagte betrieb ein Fitnessstudio und bot für die Verträge unterschiedliche Laufzeiten an. Für die Laufzeiten von 12 Monaten und 23 Monaten gab sie jeweils nur den Preis pro Monat an (u.a. “ab 20 EUR/Monat”). Hinzu kamen eine einmalige Verwaltungspauschale in Höhe von 29,- EUR sowie 2x 15,- EUR “Energie- & Hygienepauschale”. 

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Berechnung eines Gesamtpreises dem Grunde nach nicht möglich sei, da die tatsächliche Laufzeit im Vorhinein nicht bekannt sei.

Diese Argumentation überzeugte das OLG Bamberg jedoch nicht. Das Gericht stufte die Gestaltung als wettbewerbswidrig ein.

"Vorliegend wirbt die Beklagte (…) mit Vertragslaufzeiten von 12 Monaten bzw. 23 Monaten mit den entsprechenden monatlichen Kosten und den beschriebenen Pauschalen. Hier werden also, (…) die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angegeben, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen und damit eine geschäftliche Entscheidung (…) zu treffen (…).

Hieraus folgt, dass ausschließlich die streitgegenständliche Werbung selbst der Maßstab für eine Vereinbarkeit mit der Vorschrift des § 5 b I Nr. 3 UWG sein kann. 

Soweit sich die Laufzeiten der abgeschlossenen Verträge nach den AGB der Beklagten zu denselben Konditionen automatisch verlängern, wenn keine Kündigung erfolgt, ist dies unerheblich, weil dies nicht aus der Werbung der Beklagten hervorgeht und damit auch nicht in die geschäftliche Entscheidung des Kunden einbezogen werden kann. Aus der streitgegenständlichen Werbung kann der durchschnittlich informierte Verkehr lediglich ein Angebot über einen fixen Zeitraum von 12 bzw. 23 Monaten entnehmen."

Und weiter:

"Da also der Zeitraum feststeht, auf den sich das Angebot der Beklagten bezieht, ist es möglich und damit auch erforderlich, für diesen einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist. 

Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern (…). Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht eingehalten, so dass ihr Verhalten gegen §§ 3, 5 a I, 5 b I Nr. 3 UWG verstößt."

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