Eine zeitlich befristete Rabattaktion, die ohne sachlichen Grund verlängert wird, ist eine Wettbewerbsverletzung <link https: www.justiz.nrw.de nrwe lgs dortmund lg_dortmund j2017 _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 14.06.2017 - Az.: 10 O 13/17).
Das verklagte Unternehmen warb für seine Rabattaktion u.a. online mit der Aussage:
"20 % auf ALLES gültig vom 17.12. bis 24.12.2016!"
Die Beklagte beendete die Aktion nicht mit Ablauf des 24.12.2016, sondern verlängerte diese bis zum 31.12.2016.
Als der Kläger daraufhin eine Abmahnung aussprach, teilte die Beklagte mit, dass sie sich für eine Verlängerung der Aktion entschieden habe. Als Gründe gab sie allgemein außerhalb ihres des Einflussbereiches liegende Umstände an, insbesondere in Bezug auf Marktgegebenheiten und Aktionen des Wettbewerbs. Diese neuen Tatsachen seien bei der ursprünglichen Planung der Werbeaktivitäten nicht vorhersehbar gewesen.
Dem LG Dortmund genügten diese pauschalen Aussagen nicht. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Eine zeitlich befristete Rabattaktion könne ausnahmsweise nur aus triftigen Gründen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen, rechtmäßig verlängert werden kann <link http: www.online-und-recht.de urteile zeitdauer-fuer-rabattaktion-darf-nicht-ueberschritten-werden-i-zr-173-09-bundesgerichtshof--20110707.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 07.07.2011 – Az. I ZR 173/09).
Beweispflichtig hierfür sei das jeweils werbende Unternehmen. Die pauschalen Aussagen der Beklagten genügten den Richtern nicht, um einen Ausnahmefall anzunehmen. Die besonders hohe Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerbern allein reiche ganz sicher aus, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass nach Weihnachten generell mit massiven Preisnachlässen geworben werde.