Das OLG Koblenz (Urt. v. 11.12.2008 - Az.: 6 U 958/08) hat entschieden, dass das "Tatort"-Fadenkreuz markenrechtlich nicht uneingeschränkt für die ARD geschützt ist.
Die Klägerin produziert zusammen mit der ARD seit über 35 Jahren die Krimiserie "Tatort". Das Logo "Tatort mit Fadenkreuz" war für mehrere Warenbereiche eingetragen.
Die Beklagte verlegte eine Hörbuchserie und verwendete für ihr CD-Cover ein Fadenkreuz mit dem Schriftzug "Krimi".
Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und beanspruchte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Koblenzer Richter nun entschieden. Die Juristen stellen zwar zunächst fest, dass die Klägerin für das Logo "Tatort mit Fadenkreuz" Markenschutz beanspruchen könne. Es verfüge aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft.
Gleichwohl habe die Beklagte das Fadenkreuz mit dem Schriftzusatz "Krimi" für ihre Hörbuchserie verwenden dürfen. Denn es bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Durch das Weglassen des Begriffs "Tatort" und das Hinzufügen des Wortes "Krimi" verändere sich jedoch sowohl der phonetische als auch der graphische Gesamteindruck, so dass lediglich eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit bestehe. Insgesamt weise die Darstellung auch deutliche Unterschiede auf, die selbst einem flüchtigen Betrachter auffielen.
Die Verwendung eines Fadenkreuzes im Bereich der Kriminal-Unterhaltung sei ein häufig eingesetztes Motiv und stehe daher nicht allein der Klägerin zu.