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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz

In einem von uns betreuten Verfahren hat sich - soweit ersichtlich - das OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com download wesentliche-warenmerkmale-fernabsatz-olg-hamburg-5-w-14-14.pdf _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14) erstmalig zur Frage geäußert, was die wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz sind.

Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (<link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung, die durch die zum 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie (teilweise) modifiziert wurde, muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.

Ungeklärt war es bislang, ob es ausreicht, die wesentlichen Warenmerkmale auf der einzelnen Produktseite zu erwähnen oder ob die Angaben auch noch einmal - zeitlich später - im Rahmen der Bestellübersicht erfolgen müssen.

In einem von uns betreuten Verfahren hatte das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung nicht erlassen, da es der Ansicht war, dass die Erwähnung der Warenmerkmale auf der einzelnen Produktseite ausreichend sei.

Dieser Ansicht ist im Beschwerdeverfahren das OLG Hamburg nicht gefolgt. Es hat vielmehr einen Wettbewerbsverstoß bejaht und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Nach Meinung des OLG Hamburg reicht es nicht aus, die einzelnen Warenmerkmale auf der Produktseite zu erwähnen, sondern sie müssen unmittelbar vor der Bestellung, also auf der Bestell-Übersichtsseite, angegeben werden.

Was nun genau "wesentliche Warenmerkale" sind, ist nach Auffassung der Richter aufgrund einer "wertenden Betrachtung im Einzelfall" vorzunehmen. Die Beantwortung dieser Frage könne nicht allgemein erfolgen, sondern hänge u.a. davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Verkäufer selbst in seinem Online-Shop anpreise.

Da der Verkäufer die Beschreibung auf der Detailseite relativ ausführlich gehalten hatte, diese Angaben jedoch später in der Bestell-Übersichtsseite nicht bzw. nicht mehr vollständig angegeben hatte, nahmen die Robenträger einen Rechtsverstoß an.

Denn aus der Tatsache, dass der Verkäufer selbst diese Angaben auf der Detailseite gemacht habe, lasse sich der Rückschluss ziehen, dass er diese Informationen für wesentlich halte.

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