Die Checkout-Seite des Online-Händlers Amazon ist derzeit rechtswidrig, da die wesentlichen Warenmerkmale des Produktes nicht unmittelbar vor dem Kauf angezeigt werden. Dies hat nunmehr auch der BGH (Beschl. v. 28.11.2019 - Az.: I ZR 43/19) bestätigt.
Es ging um die Ausgestaltung der Checkout-Seite auf der Online-Plattform Amazon.
Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Online-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt. Im vorliegenden Fall wurde Amazon selbst verklagt. Es ging dabei um die Frage, welche Warenmerkmale wesentlich sind und noch einmal unmittelbar vor Bestellbestätigung angegeben werden müssen.
Das OLG München (Urt. v. 31.01.2019 - Az.: 29 U 1582/18) hatte die Ausgestaltung auf Amazon für nicht ausreichend erachtet und einen Wettbewerbsverstoß bejaht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 11.03.2019.
Der BGH hat diese Bewertung nun in einem aktuellen Nicht-Annahmebeschluss (BGH, Beschl. v. 28.11.2019 - Az.: I ZR 43//19) bestätigt.
"Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlichfunktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt (...)."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Damit ist höchstrichterlich bestätigt, was bereits eine Vielzahl von Oberlandesgerichten (u.a. OLG Hamburg, OLG Düsseldorf, OLG München) in der Vergangenheit bereits ebenfalls festgestellt hatten: Die derzeitige Checkout-Seite von Amazon ist nicht wettbewerbsgemäß, da die wesentlichen Merkmale nicht angezeigt werden.
Ein rechtskonformer Verkauf über Amazon ist für Marketplace-Verkäufer (derzeit) somit nicht möglich.