Die Checkout-Seite des Online-Händlers Amazon ist derzeit rechtswidrig, da die wesentlichen Warenmerkmale des Produktes nicht unmittelbar vor dem Kauf angezeigt werden (OLG München, Urt. v. 31.01.2019 - Az.: 29 U 1582/18).
Es ging um die Ausgestaltung der Checkout-Seite auf der Online-Plattform Amazon.
Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Online-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt. Im vorliegenden Fall wurde Amazon selbst verklagt. Es ging dabei um die Frage, welche Warenmerkmale wesentlich sind und noch einmal unmittelbar vor Bestellbestätigung angegeben werden müssen.
Wie bereits zahlreiche Gerichte zuvor hatte auch die 1. Instanz - das LG München I (Urt. v. 04.04.2018 - Az.: 33 O 9318/17) - entschieden, dass die wesentlichen Produktmerkmale alle noch einmal auf der letzten Bestellseite erwähnt werden müssen.
Dieser Rechtsprechung ist nun auch das OLG München gefolgt und hat mit kurzen, klaren Worten noch einmal klargestellt, dass auch eine Verlinkung nicht ausreichend ist:
"Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 312 j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).
Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucksache 17/7745 S. 10): "Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nach dem OLG Düsseldorf, OLG Hamburg, OLG Hamm und OLG Köln und zahlreichen erstinstanzlichen Gerichten schließt sich nun auch das OLG München der herrschenden Auffassung an: Wesentliche Warenmerkmale sind auf der Checkout-Webseite noch einmal anzugeben, eine Verlinkung ist nicht ausreichend.
Anders als aktuell vielfach behauptet, kommt diese Einschätzung auch nicht wirklich überraschend, sondern entspricht der Linie, die die Gerichte seit 2014 zu dieser Frage eingeschlagen haben. Auch die kurzen, eindeutigen Äußerungen des OLG München zeigen, dass die Richter keine Zweifel an der Beurteilung dieser Frage hatten.