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Kategorie: Thema:Online

LG Berlin: Bei Online-Verkauf von T-Shirts gehört Stoffmaterial zu den wesentlichen Warenmerkmalen

Online-Händler muss Stoffmaterial von T-Shirts nicht nur auf Produktseite, sondern auch im Checkout noch einmal ausdrücklich angeben.

Beim Online-Verkauf von T-Shirts gehört das Stoffmaterial zu den wesentlichen Warenmerkmalen. Es muss daher nicht nur auf der einzelnen Produktseite, sondern auch noch einmal auf der Checkout-Seite angegeben werden (LG Berlin, Urt. v. 07.11.2023 - Az.: 91 O 69/23).

Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Online-Shop die wesentlichen Warenmerkmale nicht nur auf der einzelnen Produktseite, sondern auch noch einmal auf der Bestell-Übersichtsseite angeben.

Die Beklagte verkaufte online T-Shirts. Auf der einzelnen Seite, auf der die Ware präsentiert wurde, wurde jeweils erläutert, aus welchem Stoff es war. 

Auf der finalen Bestellseite fehlten diese Information jedoch. Es war jedoch möglich, mittels Link die einzelne Produktseite aufzurufen.

Das LG Berlin stufte dies als Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB an, weil das Gesetz ausdrücklich verlange, dass

“…Unternehmer dem Verbraucher die Informationen  (…) unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen [muss]”.

1. Stoffmaterial ist wesentliches Warenmerkmal:

Bei dem Stoffmaterial handle es sich um ein wesentliches Warenmerkmal, so die Berliner Richter:

"Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren i.S.d. Art. 246 a § 1 I S. 1 Nr. 1 EGBGB (OLG München GRUR-RR 2019, 265, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 28.11.19 -1ZR 43/19, juris; OLG Köln BeckRS 2016, 119172, Rdnr. 39; OLG Hamm, Beschl, v. 14.03.2017 - 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, Rdnr. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2014.5 W 14/14, juris, Rdnr. 7). 

Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gern. Art. 246 a § 1 I S. 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. 

Maßgebend ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Ent¬scheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann (…). Da für den Verbraucher die Zusammensetzung des Materials eines Kleidungsstückes von maßgeblicher Bedeutung ist, handelt es sich um eine aufzuführende wesentliche Eigenschaft eines T-Shirts oder anderer Kleidungsstücke (…)."

2. Auf finaler Bestellseite reicht bloße Verlinkung nicht aus:

Das Stoffmaterial müsse auch auf der Checkout-Seite explizit erwähnt werden. Eine Verlinkung sei nicht ausreichend:

"Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet (Palandt-Grüne- berg, BGB, 82. Aufl., § 312 j BGB, Rdnr. 7; OLG München GRUR-RR 2019, 265; OLG Hamburg, Bechl. v. 13.08.2014 - 5 W 14/14, juris, Rdnr. 3; OLG Köln NJW-RR 2015, 1453, Rdnr. 16). 

Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung (…)."

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