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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung auch dann, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale übernommen

Eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung kann auch dann vorliegen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale vom Nachahmer übernommen worden sind (BGH, Urt. v. 26.01.2023 - Az.: I ZR 15/22).

Im vorliegenden Fall ging es um die bekannte Butter-Marke "Kerrygold".

Hier hat der BGH nun festgestellt:

"1. Verpackte Produkte - wie Butter und Mischstreichfette - können Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen.

2. Eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta)."

 

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