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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Wettbewerbsverband muss sich Kenntnis einzelner Mitglieder nicht zurechnen lassen

Ein Wettbewerbsverband muss sich die Kenntnis einzelner Mitglieder von dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß nicht zurechnen lassen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2017 - Az.: 4 U 167/16).

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es u.a. um die Frage, ob der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch bereits verjährt war.

Der Kläger war ein Wettbewerbsverband und hatte erst vor kurzem von den Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.

Jedoch kannte ein Mitglied des Verbandes bereits seit längerer Zeit den Wettbewerbsverstoß, weil er einen Testkäufer eingesetzt hatte. Danach wäre der Anspruch verjährt.

Das OLG Hamm urteilte nun, dass eine Zurechnung dieses fremden Wissens nicht erfolge und der Anspruch somit weiterhin bestehe. Eine Verjährung sei nicht eingetreten.

Denn der Kläger mache sein Unterlassungsbegehren im eigenen Namen geltend. Weder das Verbandsmitglied noch der Testkäufer seien Wissensvertreter des Klägers, so dass keine Zurechnung der Kenntnis erfolge.

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