In einer weiteren Entscheidung hat das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-verstoss-gegen-verbotstenor-bei-nur-dokumentierender-online-berichterstattung-27-o-130-09-landgericht-berlin-20090519.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 130/09) noch einmal bekräftigt, dass kein Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot vorliegt, wenn die untersagte Äußerung im Rahmen einer dokumentierenden Online-Berichterstattung wiederholt wird.
Dem Beklagten waren nachfolgende Äußerungen gerichtlich verboten worden:
"Wir erinnern uns an die Zeugenbefragung der Klägerin. Die Zeugen sagten fragwürdig aus. Anwalt (Kläger) jubelte offen bei jeder einstudiert erscheinenden Zeugenaussage. Dieses Zensuranliegen von R(...) H(...) brachte den Anwälten von der Kanzlei (des Klägers) ein Honorar von einiges mehr als 10.000,- EUR."
Der Beklagte berichtete nun auf seiner Homepage über dieses Verbotsverfahren. Der Kläger sah hierin eine Verletzung der gerichtlich angeordneten Untersagung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Die Berliner Richter wiesen den Ordnungsmittelantrag zurück.
Der Beklagte berichte auf seiner Webseite lediglich in dokumentarischer Form über die laufenden Gerichtsprozesse. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Adressaten komme der bloß referierende Charakter der Berichterstattung zum Ausdruck.
Nach dieser Maßgabe habe der Beklagte seine verbotenen Äußerungen nicht wiederholt. Das Verfahren und der Streitgegenstand würden lediglich in Stichworten wiederholt.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der (nahezu) identischen des LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-verstoss-gegen-verbotstenor-bei-nur-dokumentierender-online-berichterstattung-27-o-1207-08-landgericht-berlin-20090519.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 1207/08).
Siehe dazu auch den Bechluss des LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-verstoss-gegen-online-aeusserungsverbot-bei-nur-dokumentierender-berichterstattung-28-o-361-08-landgericht-koeln-20090512.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 28 O 361/08).