Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile freie-meinungsaueusserung-contra-recht-am-eingerichteten-und-ausgeuebten-gewerbebetrieb--bundesgerichtshof-20141216 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2014 - Az.: VI ZR 39/14) noch einmal klargestellt, dass Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich auch scharfe und überzogene Meinungsäußerungen hinnehmen müssen.
Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.
Da sich Wirtschaftsunternehmen in der Öffentlichkeit bewegen, müssen sie daher grundsätzlich eine kritische öffentliche Diskussion hinnehmen.