Das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.06.2013 - Az.: 6 U 98/12) hat entschieden, dass die zeitliche Befristung von Online-Gutscheinen unter gewissen Umständen erlaubt ist.
Der Verbraucher konnte über eine Internet-Gutscheinplattform einen Coupon für zwei Fahrstunden für 9,- EUR erwerben. Nach den AGB des Plattformbetreibers war die Laufzeit jedoch auf 1 Jahr begrenzt.
Die Brandenburger Richter stuften dies aufgrund der besonderen Umstände als wettbewerbsgemäß ein.
Das Äquivalenzinteresse sei nicht verletzt, denn der Kunde entrichte für die Rabattierung keine gesonderte Vergütung. Vielmehr erhalte er für einen erheblich reduzierten Preis (hier: 9,- EUR) eine Leistung im Werte von 50,- EUR.
Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall Leistungen beworben, die der Kunde herkömmlicherweise innerhalb kurzer Zeit in Anspruch nehme. Wer eine Fahrerlaubnis erwerben wolle, treffe diese Entscheidung - bis auf wenige Ausnahmefälle - nur einmal. Die Wahl für eine Fahrschule und die Inanspruchnahme der Leistung würden idR. zeitlich zusammen fallen. In einer solchen Konstellation werde der Kunde nicht benachteiligt, wenn der Unternehmer seine Pflichten zeitlich begrenze, um nicht jahrelang in Anspruch genommen zu werden.
Die Frage, ob die zeitliche Befristung von (Online-) Gutschein erlaubt oder verboten ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das KG Berlin <link http: www.dr-bahr.com news zeitliche-befristung-von-groupon-gutschein-ist-erlaubt.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 04.07.2013 - Az.: 23 U 206/11) bejaht die Zulässigkeit, während das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) oder das LG Braunschweig <link news befristung-eines-online-gutscheins-auf-24-monate-unwirksam.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.11.2012 - Az.: 22 O 211/12) eine Unwirksamkeit annehmen.