Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Zugang eines Abmahnschreibens per E-Mail als PDF-Anhang erst dann, wenn Empfänger Datei öffnet

Ein Abmahnschreiben, das nur per E-Mail als PDF-Anhang verschickt wird, geht erst dann zu, wenn der Empfänger die Datei auch tatsächlich öffnet (OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2022 - Az.: 4 W 119/20).

Der klägerische Anwalt mahnte im Auftrag seiner Mandantin das verklagte Unternehmen ab. Die Abmahnung erfolgte nur per E-Mai.

In der Betreffzeile der elektronischen Nachricht hieß es: "Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“.

Im Body-Text hieß es:

"Sehr geehrter Herr B,

bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

MfG"

Angehängt waren zwei PDF-Datei. Der eine Dateiname lautete "2020000067EU12984.pdf" und war das anwaltliche Abmahnschreiben, die andere Datei hieß "Unterlassungs.pdf" und beinhaltete die vorformulierte Unterlassungserklärung.

Der Beklagte reagierte auf diese E-Mail nicht, insbesondere öffnete er nicht die PDF-Anhänge.

Daraufhin erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung. 

Der Beklagte wehrte sich jedoch erfolgreich gegen die Übernahme der Kosten, denn er habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben:

"Die Kosten des Rechtsstreits sind in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Verfügungskläger aufzuerlegen.

Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dem Verfügungsbeklagten kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Abmahnung des Verfügungsklägers nicht reagiert. Denn das anwaltliche Abmahnschreiben vom 19.03.2020 ist dem Verfügungsbeklagten nicht zugegangen:

Wird – wie im vorliegenden Falle – ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat (...).

Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen (...).

Es kann mithin im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die in Rede stehenden E-Mails überhaupt im E-Mail-Postfach des Verfügungsbeklagten (dort möglicherweise im „Spam-Ordner“) eingegangen sind. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2020 jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er von den beiden E-Mails des – ihm zuvor nicht bekannten – Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt und dementsprechend auch den Dateianhang mit dem Abmahnschreiben nicht geöffnet hat."

Rechts-News durch­suchen

04. September 2026
Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.
ganzen Text lesen
03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen