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Der Kläger verlangte von der DENIC die Eintragung als Inhaber einer Domain. Aufgrund eines Zahlungstitels hatte er in die betreffende DE-Domain gepfändet. Die DENIC verweigerte jedoch die Eintragung.
Mit deutlichen Worten erklärt der BGH, dass die DENIC Drittschuldner im Falle einer Domain-Pfändung ist:
Mit Abschluss des Vertrags über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Domainbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch (...) . Aus den Domainbedingungen der DENIC eG ergibt sich aber, dass der Vertrag auf Dauer geschlossen ist.
Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC eG dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (...)."
Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt (...). Deshalb muss von der DENIC eG derjenige als "Inhaber" der Domain registriert werden, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht.
Die Registrierung dient dazu, mit Hilfe einer DENIC-Domainabfrage (WHOIS-Abfrage) als Berechtigter ausgewiesen zu werden oder kontaktiert werden zu können. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen ().
Die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche beinhalten das Recht, von der Beklagten seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen."
Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegen die DENIC eG aus dem Registrierungsvertrag umfasst einen Anspruch auf die Durchführung der für den Fortbestand der Konnektierung notwendigen Maßnahmen für eine prinzipiell unbegrenzte Dauer. Diese Besonderheit erfordert es, dass bei einem Übergang dieses zeitlich unbeschränkten Anspruchs auch die korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen Domaininhaber übergehen (...).
Deshalb liegt spätestens in dem Verlangen eines Gläubigers, registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der DENIC eG, mit Wirkung für die Zukunft in den gesamten Vertrag eintreten zu wollen. Dies muss die DENIC eG hinnehmen. Sie sieht sich dadurch zwar auf unbestimmte Zeit einem neuen Vertragspartner gegenüber.
Angesichts ihrer marktbeherrschenden Stellung für die Vergabe von Domains unter der Top-Level-Domain "de" und des Massencharakters der Domainregistrierung verbleibt der DENIC eG aber ohnehin kein Spielraum für individuelle Beurteilungen (...)."
Die Klägerin wehrte sich gegen die Meldung der Beklagten, einem Kreditinstitut, an die SCHUFA.
Die Parteien hatten in der Vergangenheit einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Klägerin konnte aufgrund einer Krankheit die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen, sodass die Beklagte die getroffene Vereinbarung außerordentlich kündigte und eine entsprechende Negativnachricht an die SCHUFA leitete.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin, da sie der Meinung war, dass sie kein Verschulden treffe, da sie erkrankt sei.
Dieser Ansicht erteilte das OLG Dresden eine Absage.
Bei Geldschulden - wie im vorliegenden Fall - gehe die ständige Rechtsprechung davon aus, dass ein Verschulden auch dann gegeben sei, wenn sie auf einer unverschuldeten Ursache (z.B. einer Krankheit) beruhe. Es gelte vielmehr der Satz "Geld müsse man haben".
Die Kündigung des Vertrages und die SCHUFA-Meldung seien daher korrekt und nicht zu beanstanden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese Norm lautete:
Der Rechtsstreit würde also auch unter Geltung der DSGVO identisch entschieden werden.
Die Beklagte gab ein pulverförmiges Lebensmittel zur Gewichtsreduktion heraus und benannte es in einem Werbespot als
Die Erwartung des Verbrauchers bei der Aussage "Das Original" sei, dass es sich um das erste Produkt dieser Art auf dem Markt handle. Möglicherweise sei es inzwischen teilweise nachgeahmt, so die Vermutung des Nutzers. In jedem Fall sei es aber am längsten erhältlich.
Der Begriff "Original" stünde im allgemeinen Sprachgebrauch für "echt“, im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung.
Dieser Eindruck werde im vorliegenden Sachverhalt noch durch die Verwendung des bestimmten Artikels "das" verstärkt. Hierdurch werde nämlich dem Betrachter gerade die Einzigartigkeit der Ware damit ein Alleinstellungsmerkmal suggeriert.
Diese Angabe stimme jedoch nicht, da es mit SlimFast zumindest ein älteres Produkt gebe, das bereits deutlich länger als das Produkt der Beklagten vertrieben werde.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um den absoluten Marktführer in diesem Bereich handle. Denn die Äußerung "Das Original" verstehe der Verbraucher nicht als Hinweis auf eine Spitzenstellung, sondern vielmehr als zeitliche Aussage.
Die Parteien waren beides Telekommunikations-Anbieter und stritten über eine Darstellung auf der Internet-Seite der Beklagten.
Unter der Hauptüberschrift "Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz" fand sich auf der Beklagten-Homepage eine Deutschlandkarte, auf der User zwischen den Reitern "4G (LTE)", "3G" und "2G" wählen konnten.
Bei Aufruf der Page wies die Deutschlandkarte Färbungen für alle drei Netzalternativen auf (rot-violett-gelb). Wurden alle drei Reiter per Mausklick deaktiviert, erschien eine weiße Karte. Deaktivierte ein Nutzer die voraktivierten Reiter "2G" und "3G", erschien eine rot gefärbte Deutschlandkarte. Bei Berühren des Reiters "4G (LTE)" erschien im Wege des Mouse-Over-Effekts ein Kasten, der die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*""
beinhaltete.
In der Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten fand, hieß es:
Erst wenn der Nutzer den Cursor auf den Reiter "4G (LTE)" lenkt, erscheint im Wege des Mouse-over-effects ein (...) Kasten, der die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*"" beinhaltet (...). Bei dieser Sachlage versteht der Verbraucher die rote Färbung nicht ohne weiteres als Hinweis auf die verfügbare Übertragungsgeschwindigkeit.
Er erkennt vielmehr, dass die rote Färbung allgemein einen Hinweis auf das Gebiet der Netzabdeckung, namentlich das 4G-LTE-Netz gibt.
Auch im Falle des Erscheinens des (...) Kastens unterliegt der Verkehr keiner Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit der Übertragungsgeschwindigkeit. Betrachtet man die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500Mbit/s*"" isoliert, kann allerdings der Eindruck entstehen, dieser Wert sei an allen Orten, die auf der Karte rot eingefärbt sind, zumindest unter optimalen Bedingungen erreichbar. Dies entspricht unstreitig nicht den Tatsachen."
Denn, so damals die Robenträger, der durchschnittliche Surfer werde diesen Zusatz kaum wahrnehmen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Mehrheit der User den Text gar nicht sehen würde. In die gleiche Richtung entschieden das LG Bochum (Urt. v. 06.08.2014 - Az.: I-15 O 88/14) und das LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14).
Der vorliegende Fall weicht hiervon ab und stellt insofern einen besonderen Einzelfall dar. Denn der weiterführende Werbetext, der eine mögliche Irreführung hätte begründen können, und der Sternchenhinweis standen beide gemeinsam zusammen in dem Mouse-Over-Hinweis.
Insofern handelt es sich um eine spezielle Konstellation, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.
Der Kläger, ein bekannter Musiker und Fernsehmoderator, ging gegen bestimmte Äußerungen in einem Medium des verklagten Zeitschriftenverlags vor.
In der Klage war der Vor- und Nachname des Klägers angegeben und als Adresse die Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten mit einem "c/o"-Zusatz. Einen sachlichen Grund für dieses Weglassen gab der Kläger nicht an.
Das OLG Hamburg stufte dies als unzulässig ein.
Aus dem Gesetz ergebe sich, dass ein Kläger grundsätzlich eine Anschrift anzugeben habe, unter er ladungsfähig sei. Die Adresse seiner Anwälte reiche nicht aus, auch wenn diese entsprechende Vertretungsbefugnis hätten und Zustellungen grundsätzlich bei diesen vorgenommen werden könnten.
Nicht erforderlich sei, dass es sich zwingend um die Wohnanschrift des Klägers handle. Es reiche aus, wenn er an dem betreffenden Ort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetroffen werden könne.
Diese Transparenz in der Klage habe mehrere wichtige Gründe. Zum einen werde der Kläger dadurch erst ausreichend identifizierbar gemacht. Zum anderen könnten andernfalls etwaige titulierte Forderungen gegen den Kläger später nur mühsam im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, da der tatsächliche Aufenthaltsort dann unbekannt sei.
In bestimmten Sonderfällen, z.B. wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Adresse bestünde, könne ausnahmsweise etwas anderes gelten.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch keinen solchen Grund genannt. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger prominent sei und die Beklagte ein Zeitschriftenverlag sei, könne noch auf keine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit geschlossen werden. Denn es gebe durchaus prominente Personen, die aus ihrer Wohnanschrift in der Öffentlichkeit kein Geheimnis machen würden.
Da der Kläger keine plausible Erklärung genannt habe, sei die Klage unzulässig gewesen.
Der Beklagte betrieb eine Motorrad-Fahrschule und äußerte sich auf seiner Homepage wie folgt:
Am 7. Tag findet die theoretische und am achten Tag die praktische Prüfung statt und schwupps, hältst Du Deinen Führerschein in den Händen!".
Es sei nämlich gesetzlich vorgeschrieben, dass Fahranfänger in diesem Bereich insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen Unterricht absolvieren müssten. Dabei solle die Ausbildung nicht mehr als zwei Doppelstunden pro Tag überschreiten.
Mit diesen Vorschriften sei die Werbung des Beklagten nicht in Einklang zu bringen, denn hierbei müssten Fahranfänger an mindestens vier Tagen über die gesetzlich vorgesehenen zwei Doppelstunden jeweils eine weitere Doppelstunde theoretischen Unterrichts ableisten.
Mit dieser Begrenzung wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Fahrschüler ausreichend Zeit habe, den vermittelten Lernstoff zu bewältigen, so das OLG Hamm. Es sei nämlich bekannt, dass der durchschnittliche Fahrschüler dem Unterricht nur während einer beschränkten Zeitdauer mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgen könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Unterricht während des berufsbegleitenden Arbeitsalltags erfolge.
Nichts anderes gelte - wie im vorliegenden Fall - bei sogenannten Kompaktkursen, bei denen eine komprimierte Wissensvermittlung stattfinde. Hier bestehe die Gefahr, dass das erlernte Wissen nur im Kurzzeitgedächtnis haften bleibe und allenfalls das Bestehen der Prüfung ermögliche, nicht jedoch in ausreichender Weise auf den späteren Einsatz im Straßenverkehr vorbereite.
Auch wenn der Gesetzgeber lediglich eine Soll-Vorschrift erlassen habe, ändere dies hieran nichts. So habe er im Rahmen der letzten Überarbeitung im Januar 2018 ausdrücklich an dieser Norm festgehalten. Zudem seien Verstöße gegen die Bestimmung Ordnungswidrigkeiten. Dies zeige, welche Wichtigkeit der Norm zukomme.
Der Antragsteller betrieb eine Physiotherapie-Praxis und wehrte sich gegen eine negative Bewertung bei Google durch einen seiner Patienten:
In der Folgezeit geschah jedoch nichts. Die vereinbarten Pflichten wurden nicht umgesetzt, sodass der Antragsteller Anfang Oktober 2018 einen Verfügungsantrag bei Gericht einreichte, die betreffende Bewertung zu löschen.
Das OLG Nürnberg wies den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück und beschäftigte sich gar nicht weiter inhaltlich mit der Angelegenheit.
Es fehle bereits an der notwendigen Eilbedürftigkeit.
Grundsätzlich seien Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat gerichtlich geltend zu machen. Diese Fristen, die ursprünglich in Wettbewerbs- und Pressesachen entwickelt worden seien, könnten auch die vorliegenden Fälle der Persönlichkeitsverletzungen übertragen werden.
Der Antragsteller habe das Verfahren nicht mit der notwendigen Eile betrieben, sondern über einen Zeitraum von 2 Monaten abgewartet. Dies sei dringlichkeitsschädlich.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Einigung mit dem angeblichen Bruder des Antragsgegners stattgefunden habe, so das Gericht.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach dem Telefonat mit einem ihm unbekannten Anrufer habe der Antragsteller über einen Monat lang abwartet, ob die telefonisch vereinbarten Pflichten (Unterlassungserklärung, Löschung und Schadensersatz) eingehalten würden.
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ging es u.a. um die Frage der Eilbedürftigkeit. Die Antragsgegnerin meinte, es fehle an diesem Merkmal, da die Antragstellerin die nun gerügten Verstöße hätte kennen müssen.
Das OLG Nürnberg hat noch einmal klargestellt, dass es keine generell Marktbeobachtungspflicht gebe. Entscheidend sei somit nur die positive Kenntnis, nicht jedoch eine etwaige fahrlässige Unkenntnis.
Das Gericht wies die Berufung der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 22.05.2018 - Az.: 3 HK O 2081/18) daher zurück.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine abweichende Ansicht möglich, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.06.2011 - Az.: I-20 U 1/11),
Es ging um die unerlaubte Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Cartoons, den der Beklagte online übernommen hatte.
Unter anderem verteidigte sich der Beklagte mit dem Argument, er habe nicht fahrlässig gehandelt, da er mittels des Schlagworts "kostenlos" im Internet gesucht habe. Er habe bei den Suchtreffern daher davon ausgehen dürfen, dass diese frei verwendet werden dürften.
Dieser Ansicht hat das LG Frankfurt a.M. eine klare Absage erteilt. Wörtlich führt es aus:
Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst bei Erlangung der Zeichnung von einem der genannten Freeware-Portale ohne weitere Prüfung schuldhaft gehandelt hätte, ist der hiesige Fall bereits damit nicht zu vergleichen. Lediglich aus dem Umstand, dass eine Zeichnung bei einer Suche nach "kostenlos" angezeigt wird, zu folgern, dass dieses gemeinfrei sei, entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG."
Das bekannte Vergleichsportal Check24 warb für seine Leistungen mit der "Nirgendwo Günstiger Garantie". Sowohl in TV-Spots als auch der Webseite bei den KFZ-Versicherungsvergleichen hieß es:
Somit werde der Kunde in die Irre geführt.
Daran ändere auch die Erläuterung mittels des Mouse-Over-Effekts nicht. Zum einen, weil im TV-Spot jeder klarstellende Hinweis fehle. Zum anderen, weil das Symbol nach dem Wort "Garantie" auf der Webseite so klein gehalten sei, dass es mit dem bloßen Auge kaum erkennbar sei.
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vom 05.12.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: DENIC ist Drittschuldner bei Domain-Pfändung / Gläubiger erhalt sämtliche Domain-Rechte
2. OLG Dresden: SCHUFA-Meldung durch berechtigte Interessen abgedeckt
3. OLG Celle: Werbung "Das Original" wettbewerbswidrig, wenn nicht das erste Produkt dieser Art am Markt
4. OLG Frankfurt a.M.: Hinweis mittels Mouse-Over-Effekts kann wettbewerbswidrige Irreführung ausschließen
5. OLG Hamburg: Auch Prominenter muss seine Adresse in Klage angeben
6. OLG Hamm: Internet-Aussage "Zum Biker in acht Tagen" ist irreführend
7. OLG Nürnberg: Eilbedürftigkeit bei Verfügungsverfahren gegen Google-Bewertung
8. OLG Nürnberg: Keine Marktbeobachtungspflicht im Wettbewerbsrecht
9. LG Frankfurt a.M.: Trotz Internet-Suchergebnis nach "kostenlos" urheberrechtswidriger Sorgfaltsverstoß
10. LG Köln: Check24-Werbung "Nirgendwo Günstiger Garantie" ist irreführend
Die einzelnen News:
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1. BGH: DENIC ist Drittschuldner bei Domain-Pfändung / Gläubiger erhalt sämtliche Domain-Rechte
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Der BGH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass im Falle einer Domain-Pfändung die DENIC Drittschuldner ist und der Gläubiger sämtliche Rechte an der Domain erwirbt (BGH, Urt. v. 11.10.2018 - Az.: VII ZR 288/17).
"Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (so bereits BFHE 258, 223, juris Rn. 10 ff.)."
Ebenso klar betont der BGH, dass der Gläubiger als neuer Domain-Inhaber einzutragen ist:
"Die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche beinhalten das Recht, von der Beklagten seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen.
aa) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (...).
Und weiter:
"Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (...). Das umfasst die Rechte zur Übertragung und Kündigung des Domainvertrags (...).
Auch das alte DENIC-Argument, dass der Gläubiger gar nicht Vertragspartner gegenüber der DENIC sei, lassen die Karlsruher Juristen nicht gelten. Denn dadurch, dass der Gläubiger an die Stelle des Schuldner trete, übernehme er auch die Rechte aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und DENIC:
"Der neue Domaininhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der DENIC eG nur unter denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie bis zur Überweisung der Schuldner geltend machen.
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2. OLG Dresden: SCHUFA-Meldung durch berechtigte Interessen abgedeckt
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Die Meldung eines Kreditinstituts an die SCHUFA über die Kündigung eines Darlehens wegen Zahlungsverzugs ist grundsätzlich durch die berechtigten Interessen abgedeckt. Dies ist unabhängig davon, ob dem Schuldner an der ausgebliebenen Ratenzahlung ein Verschulden trifft oder nicht (OLG Dresden, Beschl. v. 17.09.2018 - Az.: 4 U 713/18).
Das OLG Dresden prüfte den Sachverhalt noch nach altem Recht, nämlich nach § 28a Abs.1 Nr.5 BDSG a.F.
"§ 28 a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und (...)
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat."
§ 28a Abs.1 Nr.5 BDSG a.F. findet sich in abgewandelter Form nunmehr in § 31 Abs.2 Nr. 5 BDSG n.F. wieder. Zudem ist auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO zurückzugreifen.
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3. OLG Celle: Werbung "Das Original" wettbewerbswidrig, wenn nicht das erste Produkt dieser Art am Markt
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Die Werbung mit der Aussage "Das Original" ist wettbewerbswidrig, wenn es sich dabei nicht um das erste Produkt dieser Art am Markt handelt (OLG Celle, Urt. v. 04.09.2018 - Az.: 13 U 77/18).
"Das Original".
Das OLG Celle stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Hinweis mittels Mouse-Over-Effekts kann wettbewerbswidrige Irreführung ausschließen
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Erfolgt ein aufklärender Hinweis mittels Mouse-Over-Effekts kann dies in bestimmten Einzelfällen den Vorwurf der irreführenden Werbung ausschließen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.2018 - Az.: 6 U 77/18).
"* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland."
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als ausreichenden Hinweis ein, um eine möglicherweise bestehende Irreführung auszuschließen:
"Eine Angabe zur Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt auf dieser Seite nicht stets (...).
Und dann weiter:
Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (...)."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Frankfurt a.M. hat also keineswegs entschieden, dass jeder Hinweis mittels eines Mouse-Over-Effekts ausreichend ist. Vielmehr haben die Frankfurter Juristen in einer älteren Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.02.2011 - Az.: 6 W 111/10) geurteilt, dass der Einsatz dieser Technik grundsätzlich nicht genügt, um eine Irreführung zu vermeiden.
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5. OLG Hamburg: Auch Prominenter muss seine Adresse in Klage angeben
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Auch ein bekannter Musiker und Fernsehmoderator muss in einer gerichtlichen Klage seine Adresse angeben. Es reicht nicht aus, wenn in dem Schriftsatz lediglich die Anschrift der Rechtsanwälte mit einem "c/o"-Zusatz genannt wird (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 - Az.: 7 W 27/18).
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6. OLG Hamm: Internet-Aussage "Zum Biker in acht Tagen" ist irreführend
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Die Werbe-Aussage "Zum Biker in acht Tagen" einer Motorrad-Fahrschule auf ihrer Webseite ist irreführend, denn die gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtsstunden können in dieser Kürze nicht vermittelt werden (OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2018 - Az.: I-4 U 79/17).
"Zum Biker in acht Tagen! (...)
Dies stufte das OLG Hamm als wettbewerbswidrig ein.
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7. OLG Nürnberg: Eilbedürftigkeit bei Verfügungsverfahren gegen Google-Bewertung
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Will ein Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine negative Google-Bewertung vorgehen, muss es dies grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat tun. Ein längeres Abwarten (hier: 2 Monate) führt zur Unzulässigkeit des Anspruchs (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2018 - Az.: 3 W 2064/18).
"Für die 117,00 € die er verlangt, hat er zudem versucht, mich von Gott zu überzeugen… Zudem hat er mir Melantonin mitgegeben (natürlich zusätzliche Bezahlung) die mir absolut nicht gut getan haben“
Der Antragsteller mahnte daraufhin außergerichtlich den Kunden Mitte August 2018 ab. Ende August 2018 meldete sich ein Anrufer, der sich als Bruder des Patienten ausgab. Es kam zu einer Einigung dahingehend, dass die Bewertung gelöscht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ein Schadensersatz von 200,- EUR bezahlt werden sollte.
Zwar könne aus dem Führen von Vergleichsverhandlungen grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Verletzten mit der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs nicht so eilig sei. Notwendig sei jedoch, dass derartige Vergleichsverhandlungen zügig geführt würden.
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8. OLG Nürnberg: Keine Marktbeobachtungspflicht im Wettbewerbsrecht
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Im Wettbewerbsrecht besteht für die Beteiligten keine Marktbeobachtungspflicht, d.h. es existiert kein Grundsatz, dass ein bloßes "Kennenmüssen", also nur (leicht) fahrlässige Unkenntnis, ausreicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.09.2018 – Az.: 3 U 1138/18).
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung in Wettbewerbssachen. Bereits in älteren Entscheidungen haben das OLG Köln (Urt. v. 29.06.2012 - Az.: 6 U 19/12) und das LG Dortmund (Urt. v. 17.04.2013 - Az.: 19 O 114/13) entsprechend entschieden.
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9. LG Frankfurt a.M.: Trotz Internet-Suchergebnis nach "kostenlos" urheberrechtswidriger Sorgfaltsverstoß
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Ein Internet-Suchergebnis nach "kostenlos" indiziert nicht, dass die angezeigten Werke urhebeberrechtsfrei und problemlos nutzbar sind (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2018 - Az.: 2-03 S 10/18).
"Der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er die Zeichnung bei einer Suche nach kostenlosen Bildern gefunden habe. Die Berufung stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass der Beklagte so zu stellen sei wie bei Abruf der Zeichnung von einem Freeware-Portal.
Wer also fremde Werke verwenden will, muss sich grundsätzlich eigenständig über die Sach- und Rechtslage informieren. Es reicht nicht aus, bei Google nach bestimmten Schlagworten zu suchen und zu unterstellen, die angezeigten Treffer entsprechen dem verwendeten Begriff.
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10. LG Köln: Check24-Werbung "Nirgendwo Günstiger Garantie" ist irreführend
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Die Werbung von Check24 mit der "Nirgendwo Günstiger Garantie" ist irreführend, wenn der User nicht in ausreichender Weise darüber informiert wird, dass sich die Garantie lediglich auf die angezeigten Tarife beschränkt (LG Köln, Urt. v. 18.09.2018 - Az.: 31 O 376/17).
"Nirgendwo Günstiger Garantie"
und
"Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die günstigsten Autoversicherungstarife“.
Auf der Online-Seite befand sich hinter dem Wort "Garantie" sich ein kleines Symbol. Mittels Mouse-Over-Effekts erfolgte folgende Einblendung:
„(...) liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind - auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (…)“
Das LG Köln stufte dies als irreführend ein.
Der Verbraucher erwarte bei der Aussage "Nirgendwo Günstiger Garantie", dass sämtliche am Markt erhältlichen Tarife verglichen würden und nicht nur die von Check24 genannten. Die Einschränkung, die Check24 hier vornehme, erwarte der User gerade nicht. Er gehe vielmehr davon aus, dass er das günstigste Angebot insgesamt erhalte und nicht nur das günstigste der ausgewählten Tarife.
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