Zurück |
Newsletter vom 05.12.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 49. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
2. OLG Dresden: SCHUFA-Meldung durch berechtigte Interessen abgedeckt 5. OLG Hamburg: Auch Prominenter muss seine Adresse in Klage angeben 6. OLG Hamm: Internet-Aussage "Zum Biker in acht Tagen" ist irreführend 7. OLG Nürnberg: Eilbedürftigkeit bei Verfügungsverfahren gegen Google-Bewertung 8. OLG Nürnberg: Keine Marktbeobachtungspflicht im Wettbewerbsrecht 10. LG Köln: Check24-Werbung "Nirgendwo Günstiger Garantie" ist irreführend |
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: DENIC ist Drittschuldner bei Domain-Pfändung / Gläubiger erhalt sämtliche Domain-Rechte
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass im Falle einer Domain-Pfändung die DENIC Drittschuldner ist und der Gläubiger sämtliche Rechte an der Domain erwirbt (BGH, Urt. v. 11.10.2018 - Az.: VII ZR 288/17). Der Kläger verlangte von der DENIC die Eintragung als Inhaber einer Domain. Aufgrund eines Zahlungstitels hatte er in die betreffende DE-Domain gepfändet. Die DENIC verweigerte jedoch die Eintragung.
Mit deutlichen Worten erklärt der BGH, dass die DENIC Drittschuldner im Falle einer Domain-Pfändung ist:
"Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (so bereits BFHE 258, 223, juris Rn. 10 ff.)." Ebenso klar betont der BGH, dass der Gläubiger als neuer Domain-Inhaber einzutragen ist: "Die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche beinhalten das Recht, von der Beklagten seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen. aa) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (...). Und weiter: "Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (...). Das umfasst die Rechte zur Übertragung und Kündigung des Domainvertrags (...). Auch das alte DENIC-Argument, dass der Gläubiger gar nicht Vertragspartner gegenüber der DENIC sei, lassen die Karlsruher Juristen nicht gelten. Denn dadurch, dass der Gläubiger an die Stelle des Schuldner trete, übernehme er auch die Rechte aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und DENIC: "Der neue Domaininhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der DENIC eG nur unter denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie bis zur Überweisung der Schuldner geltend machen. zurück zur Übersicht
2. OLG Dresden: SCHUFA-Meldung durch berechtigte Interessen abgedeckt
Die Meldung eines Kreditinstituts an die SCHUFA über die Kündigung eines Darlehens wegen Zahlungsverzugs ist grundsätzlich durch die berechtigten Interessen abgedeckt. Dies ist unabhängig davon, ob dem Schuldner an der ausgebliebenen Ratenzahlung ein Verschulden trifft oder nicht (OLG Dresden, Beschl. v. 17.09.2018 - Az.: 4 U 713/18). Die Klägerin wehrte sich gegen die Meldung der Beklagten, einem Kreditinstitut, an die SCHUFA. Die Parteien hatten in der Vergangenheit einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Klägerin konnte aufgrund einer Krankheit die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen, sodass die Beklagte die getroffene Vereinbarung außerordentlich kündigte und eine entsprechende Negativnachricht an die SCHUFA leitete. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, da sie der Meinung war, dass sie kein Verschulden treffe, da sie erkrankt sei. Dieser Ansicht erteilte das OLG Dresden eine Absage. Bei Geldschulden - wie im vorliegenden Fall - gehe die ständige Rechtsprechung davon aus, dass ein Verschulden auch dann gegeben sei, wenn sie auf einer unverschuldeten Ursache (z.B. einer Krankheit) beruhe. Es gelte vielmehr der Satz "Geld müsse man haben". Die Kündigung des Vertrages und die SCHUFA-Meldung seien daher korrekt und nicht zu beanstanden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese Norm lautete:
"§ 28 a Datenübermittlung an Auskunfteien § 28a Abs.1 Nr.5 BDSG a.F. findet sich in abgewandelter Form nunmehr in § 31 Abs.2 Nr. 5 BDSG n.F. wieder. Zudem ist auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO zurückzugreifen. Der Rechtsstreit würde also auch unter Geltung der DSGVO identisch entschieden werden. zurück zur Übersicht
3. OLG Celle: Werbung "Das Original" wettbewerbswidrig, wenn nicht das erste Produkt dieser Art am Markt
Die Werbung mit der Aussage "Das Original" ist wettbewerbswidrig, wenn es sich dabei nicht um das erste Produkt dieser Art am Markt handelt (OLG Celle, Urt. v. 04.09.2018 - Az.: 13 U 77/18).
Die Beklagte gab ein pulverförmiges Lebensmittel zur Gewichtsreduktion heraus und benannte es in einem Werbespot als
"Das Original". Das OLG Celle stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein. Die Erwartung des Verbrauchers bei der Aussage "Das Original" sei, dass es sich um das erste Produkt dieser Art auf dem Markt handle. Möglicherweise sei es inzwischen teilweise nachgeahmt, so die Vermutung des Nutzers. In jedem Fall sei es aber am längsten erhältlich. Der Begriff "Original" stünde im allgemeinen Sprachgebrauch für "echt“, im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Dieser Eindruck werde im vorliegenden Sachverhalt noch durch die Verwendung des bestimmten Artikels "das" verstärkt. Hierdurch werde nämlich dem Betrachter gerade die Einzigartigkeit der Ware damit ein Alleinstellungsmerkmal suggeriert. Diese Angabe stimme jedoch nicht, da es mit SlimFast zumindest ein älteres Produkt gebe, das bereits deutlich länger als das Produkt der Beklagten vertrieben werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um den absoluten Marktführer in diesem Bereich handle. Denn die Äußerung "Das Original" verstehe der Verbraucher nicht als Hinweis auf eine Spitzenstellung, sondern vielmehr als zeitliche Aussage. zurück zur Übersicht
4. OLG Frankfurt a.M.: Hinweis mittels Mouse-Over-Effekts kann wettbewerbswidrige Irreführung ausschließen
Erfolgt ein aufklärender Hinweis mittels Mouse-Over-Effekts kann dies in bestimmten Einzelfällen den Vorwurf der irreführenden Werbung ausschließen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.2018 - Az.: 6 U 77/18). Die Parteien waren beides Telekommunikations-Anbieter und stritten über eine Darstellung auf der Internet-Seite der Beklagten. Unter der Hauptüberschrift "Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz" fand sich auf der Beklagten-Homepage eine Deutschlandkarte, auf der User zwischen den Reitern "4G (LTE)", "3G" und "2G" wählen konnten. Bei Aufruf der Page wies die Deutschlandkarte Färbungen für alle drei Netzalternativen auf (rot-violett-gelb). Wurden alle drei Reiter per Mausklick deaktiviert, erschien eine weiße Karte. Deaktivierte ein Nutzer die voraktivierten Reiter "2G" und "3G", erschien eine rot gefärbte Deutschlandkarte. Bei Berühren des Reiters "4G (LTE)" erschien im Wege des Mouse-Over-Effekts ein Kasten, der die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*"" beinhaltete.
In der Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten fand, hieß es:
"* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland." Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als ausreichenden Hinweis ein, um eine möglicherweise bestehende Irreführung auszuschließen: "Eine Angabe zur Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt auf dieser Seite nicht stets (...). Und dann weiter: Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (...)." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das OLG Frankfurt a.M. hat also keineswegs entschieden, dass jeder Hinweis mittels eines Mouse-Over-Effekts ausreichend ist. Vielmehr haben die Frankfurter Juristen in einer älteren Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.02.2011 - Az.: 6 W 111/10) geurteilt, dass der Einsatz dieser Technik grundsätzlich nicht genügt, um eine Irreführung zu vermeiden. Denn, so damals die Robenträger, der durchschnittliche Surfer werde diesen Zusatz kaum wahrnehmen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Mehrheit der User den Text gar nicht sehen würde. In die gleiche Richtung entschieden das LG Bochum (Urt. v. 06.08.2014 - Az.: I-15 O 88/14) und das LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14). Der vorliegende Fall weicht hiervon ab und stellt insofern einen besonderen Einzelfall dar. Denn der weiterführende Werbetext, der eine mögliche Irreführung hätte begründen können, und der Sternchenhinweis standen beide gemeinsam zusammen in dem Mouse-Over-Hinweis. Insofern handelt es sich um eine spezielle Konstellation, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. zurück zur Übersicht
5. OLG Hamburg: Auch Prominenter muss seine Adresse in Klage angeben
Auch ein bekannter Musiker und Fernsehmoderator muss in einer gerichtlichen Klage seine Adresse angeben. Es reicht nicht aus, wenn in dem Schriftsatz lediglich die Anschrift der Rechtsanwälte mit einem "c/o"-Zusatz genannt wird (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 - Az.: 7 W 27/18). Der Kläger, ein bekannter Musiker und Fernsehmoderator, ging gegen bestimmte Äußerungen in einem Medium des verklagten Zeitschriftenverlags vor. In der Klage war der Vor- und Nachname des Klägers angegeben und als Adresse die Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten mit einem "c/o"-Zusatz. Einen sachlichen Grund für dieses Weglassen gab der Kläger nicht an. Das OLG Hamburg stufte dies als unzulässig ein. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass ein Kläger grundsätzlich eine Anschrift anzugeben habe, unter er ladungsfähig sei. Die Adresse seiner Anwälte reiche nicht aus, auch wenn diese entsprechende Vertretungsbefugnis hätten und Zustellungen grundsätzlich bei diesen vorgenommen werden könnten. Nicht erforderlich sei, dass es sich zwingend um die Wohnanschrift des Klägers handle. Es reiche aus, wenn er an dem betreffenden Ort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetroffen werden könne. Diese Transparenz in der Klage habe mehrere wichtige Gründe. Zum einen werde der Kläger dadurch erst ausreichend identifizierbar gemacht. Zum anderen könnten andernfalls etwaige titulierte Forderungen gegen den Kläger später nur mühsam im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, da der tatsächliche Aufenthaltsort dann unbekannt sei. In bestimmten Sonderfällen, z.B. wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Adresse bestünde, könne ausnahmsweise etwas anderes gelten. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch keinen solchen Grund genannt. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger prominent sei und die Beklagte ein Zeitschriftenverlag sei, könne noch auf keine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit geschlossen werden. Denn es gebe durchaus prominente Personen, die aus ihrer Wohnanschrift in der Öffentlichkeit kein Geheimnis machen würden. Da der Kläger keine plausible Erklärung genannt habe, sei die Klage unzulässig gewesen. zurück zur Übersicht
6. OLG Hamm: Internet-Aussage "Zum Biker in acht Tagen" ist irreführend
Die Werbe-Aussage "Zum Biker in acht Tagen" einer Motorrad-Fahrschule auf ihrer Webseite ist irreführend, denn die gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtsstunden können in dieser Kürze nicht vermittelt werden (OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2018 - Az.: I-4 U 79/17).
Der Beklagte betrieb eine Motorrad-Fahrschule und äußerte sich auf seiner Homepage wie folgt:
"Zum Biker in acht Tagen! (...) Dies stufte das OLG Hamm als wettbewerbswidrig ein. Es sei nämlich gesetzlich vorgeschrieben, dass Fahranfänger in diesem Bereich insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen Unterricht absolvieren müssten. Dabei solle die Ausbildung nicht mehr als zwei Doppelstunden pro Tag überschreiten. Mit diesen Vorschriften sei die Werbung des Beklagten nicht in Einklang zu bringen, denn hierbei müssten Fahranfänger an mindestens vier Tagen über die gesetzlich vorgesehenen zwei Doppelstunden jeweils eine weitere Doppelstunde theoretischen Unterrichts ableisten. Mit dieser Begrenzung wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Fahrschüler ausreichend Zeit habe, den vermittelten Lernstoff zu bewältigen, so das OLG Hamm. Es sei nämlich bekannt, dass der durchschnittliche Fahrschüler dem Unterricht nur während einer beschränkten Zeitdauer mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgen könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Unterricht während des berufsbegleitenden Arbeitsalltags erfolge. Nichts anderes gelte - wie im vorliegenden Fall - bei sogenannten Kompaktkursen, bei denen eine komprimierte Wissensvermittlung stattfinde. Hier bestehe die Gefahr, dass das erlernte Wissen nur im Kurzzeitgedächtnis haften bleibe und allenfalls das Bestehen der Prüfung ermögliche, nicht jedoch in ausreichender Weise auf den späteren Einsatz im Straßenverkehr vorbereite. Auch wenn der Gesetzgeber lediglich eine Soll-Vorschrift erlassen habe, ändere dies hieran nichts. So habe er im Rahmen der letzten Überarbeitung im Januar 2018 ausdrücklich an dieser Norm festgehalten. Zudem seien Verstöße gegen die Bestimmung Ordnungswidrigkeiten. Dies zeige, welche Wichtigkeit der Norm zukomme. zurück zur Übersicht
7. OLG Nürnberg: Eilbedürftigkeit bei Verfügungsverfahren gegen Google-Bewertung
Will ein Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine negative Google-Bewertung vorgehen, muss es dies grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat tun. Ein längeres Abwarten (hier: 2 Monate) führt zur Unzulässigkeit des Anspruchs (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2018 - Az.: 3 W 2064/18).
Der Antragsteller betrieb eine Physiotherapie-Praxis und wehrte sich gegen eine negative Bewertung bei Google durch einen seiner Patienten:
"Für die 117,00 € die er verlangt, hat er zudem versucht, mich von Gott zu überzeugen… Zudem hat er mir Melantonin mitgegeben (natürlich zusätzliche Bezahlung) die mir absolut nicht gut getan haben“ Der Antragsteller mahnte daraufhin außergerichtlich den Kunden Mitte August 2018 ab. Ende August 2018 meldete sich ein Anrufer, der sich als Bruder des Patienten ausgab. Es kam zu einer Einigung dahingehend, dass die Bewertung gelöscht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ein Schadensersatz von 200,- EUR bezahlt werden sollte. In der Folgezeit geschah jedoch nichts. Die vereinbarten Pflichten wurden nicht umgesetzt, sodass der Antragsteller Anfang Oktober 2018 einen Verfügungsantrag bei Gericht einreichte, die betreffende Bewertung zu löschen. Das OLG Nürnberg wies den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück und beschäftigte sich gar nicht weiter inhaltlich mit der Angelegenheit. Es fehle bereits an der notwendigen Eilbedürftigkeit. Grundsätzlich seien Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat gerichtlich geltend zu machen. Diese Fristen, die ursprünglich in Wettbewerbs- und Pressesachen entwickelt worden seien, könnten auch die vorliegenden Fälle der Persönlichkeitsverletzungen übertragen werden.
Der Antragsteller habe das Verfahren nicht mit der notwendigen Eile betrieben, sondern über einen Zeitraum von 2 Monaten abgewartet. Dies sei dringlichkeitsschädlich.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Einigung mit dem angeblichen Bruder des Antragsgegners stattgefunden habe, so das Gericht.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach dem Telefonat mit einem ihm unbekannten Anrufer habe der Antragsteller über einen Monat lang abwartet, ob die telefonisch vereinbarten Pflichten (Unterlassungserklärung, Löschung und Schadensersatz) eingehalten würden. zurück zur Übersicht
8. OLG Nürnberg: Keine Marktbeobachtungspflicht im Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht besteht für die Beteiligten keine Marktbeobachtungspflicht, d.h. es existiert kein Grundsatz, dass ein bloßes "Kennenmüssen", also nur (leicht) fahrlässige Unkenntnis, ausreicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.09.2018 – Az.: 3 U 1138/18). Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ging es u.a. um die Frage der Eilbedürftigkeit. Die Antragsgegnerin meinte, es fehle an diesem Merkmal, da die Antragstellerin die nun gerügten Verstöße hätte kennen müssen. Das OLG Nürnberg hat noch einmal klargestellt, dass es keine generell Marktbeobachtungspflicht gebe. Entscheidend sei somit nur die positive Kenntnis, nicht jedoch eine etwaige fahrlässige Unkenntnis. Das Gericht wies die Berufung der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 22.05.2018 - Az.: 3 HK O 2081/18) daher zurück.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine abweichende Ansicht möglich, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.06.2011 - Az.: I-20 U 1/11), zurück zur Übersicht
9. LG Frankfurt a.M.: Trotz Internet-Suchergebnis nach "kostenlos" urheberrechtswidriger Sorgfaltsverstoß
Ein Internet-Suchergebnis nach "kostenlos" indiziert nicht, dass die angezeigten Werke urhebeberrechtsfrei und problemlos nutzbar sind (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2018 - Az.: 2-03 S 10/18). Es ging um die unerlaubte Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Cartoons, den der Beklagte online übernommen hatte. Unter anderem verteidigte sich der Beklagte mit dem Argument, er habe nicht fahrlässig gehandelt, da er mittels des Schlagworts "kostenlos" im Internet gesucht habe. Er habe bei den Suchtreffern daher davon ausgehen dürfen, dass diese frei verwendet werden dürften.
Dieser Ansicht hat das LG Frankfurt a.M. eine klare Absage erteilt. Wörtlich führt es aus:
"Der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er die Zeichnung bei einer Suche nach kostenlosen Bildern gefunden habe. Die Berufung stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass der Beklagte so zu stellen sei wie bei Abruf der Zeichnung von einem Freeware-Portal. Wer also fremde Werke verwenden will, muss sich grundsätzlich eigenständig über die Sach- und Rechtslage informieren. Es reicht nicht aus, bei Google nach bestimmten Schlagworten zu suchen und zu unterstellen, die angezeigten Treffer entsprechen dem verwendeten Begriff. zurück zur Übersicht
10. LG Köln: Check24-Werbung "Nirgendwo Günstiger Garantie" ist irreführend
Die Werbung von Check24 mit der "Nirgendwo Günstiger Garantie" ist irreführend, wenn der User nicht in ausreichender Weise darüber informiert wird, dass sich die Garantie lediglich auf die angezeigten Tarife beschränkt (LG Köln, Urt. v. 18.09.2018 - Az.: 31 O 376/17).
Das bekannte Vergleichsportal Check24 warb für seine Leistungen mit der "Nirgendwo Günstiger Garantie". Sowohl in TV-Spots als auch der Webseite bei den KFZ-Versicherungsvergleichen hieß es:
"Nirgendwo Günstiger Garantie" und "Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die günstigsten Autoversicherungstarife“. Auf der Online-Seite befand sich hinter dem Wort "Garantie" sich ein kleines Symbol. Mittels Mouse-Over-Effekts erfolgte folgende Einblendung: „(...) liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind - auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (…)“ Das LG Köln stufte dies als irreführend ein. Der Verbraucher erwarte bei der Aussage "Nirgendwo Günstiger Garantie", dass sämtliche am Markt erhältlichen Tarife verglichen würden und nicht nur die von Check24 genannten. Die Einschränkung, die Check24 hier vornehme, erwarte der User gerade nicht. Er gehe vielmehr davon aus, dass er das günstigste Angebot insgesamt erhalte und nicht nur das günstigste der ausgewählten Tarife. Somit werde der Kunde in die Irre geführt. Daran ändere auch die Erläuterung mittels des Mouse-Over-Effekts nicht. Zum einen, weil im TV-Spot jeder klarstellende Hinweis fehle. Zum anderen, weil das Symbol nach dem Wort "Garantie" auf der Webseite so klein gehalten sei, dass es mit dem bloßen Auge kaum erkennbar sei. |