Unternehmen trifft grundsätzlich keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Entscheidend ist vielmehr alleine die Tatsache, wann das Unternehmen tatsächlich von einer Rechtsverletzung erfahren hat <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs dortmund lg_dortmund j2013 _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 17.04.2013 - Az.: 19 O 114/13).
Die Antragstellern ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen einen Wettbewerbsverstoß vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ging es u.a. um die Frage, seit wann die Antragstellerin von dem Rechtsverstoß Kenntnis hatte.
Denn nur wenn innerhalb eines Monats nach Kenntnis das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet wird, kann noch eine einstweilige Verfügung erlangt werden.
Das LG Dortmund entschied, dass grundsätzlich keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht bestehe. Entscheidend sei vielmehr alleine die Kenntnis des betreffenden Wettbewerbsverstoßes. Besondere Umstände, die ausnahmsweise doch eine Verpflichtung zur Beobachtung der Marktgegebenheiten führen könnten, seien nicht ersichtlich.