OLG Düsseldorf: Dringlichkeitsvermutung hinfällig bei fehlender Marktbeobachtung

18.04.2012

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.06.2011 – Az.: I-20 U 1/11) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Markenrechtsstreit mangels Dringlichkeit zurückgewiesen.

Die Antragstellerin bot ferngesteuerte Modellflugzeuge an. Sie erhielt von einer chinesischen Firma die exklusive Generalvertretung für Deutschland, Österreich und die Niederlande für den Vertrieb von Modellbauprodukten der Marke E-Sky.

Die Antragsgegnerin vertrieb ebenfalls ferngesteuerte Modellflugzeuge unter dem Zeichen „Esky“. Sie bezog seit 2006 ihre Ware von einer Vertriebstochter der chinesischen Firma.

Der Generalvertretungsvertrag wurde seitens der Antragstellerin wegen vorgenannter Verletzung ihrer Exklusivitätsrechte Ende 2007 aufgekündigt.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin 2010 aufgrund einer Anzeige für Modellhubschrauber unter dem Zeichen „Esky“ in einer Zeitschrift im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, da sie in dem Verhalten der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah.

Die Düsseldorfer Richter verneinten bereits die Dringlichkeit. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, das ihr der Erhalt der Kennzeichnungskraft ihres Zeichens nicht so wichtig sei.

Sie habe aufgrund der Kündigung des Generalvertretungsvertrages wegen Verstoßes gegen die Exklusivitätsvereinbarung gewusst, dass auch andere Firmen die Esky-Produkte vertrieben. Sie habe allen Grund gehabt, einen markenverletzenden Vertrieb von Modellhubschraubern in Deutschland zu vermuten. Dennoch habe sie vor diesem Hintergrund nicht den Markt beobachtet und sich damit einer Kenntnisnahme bewusst verschlossen.