OLG Köln: Für Unternehmen besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht

03.08.2012

Unternehmen trifft grundsätzlich keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Entscheidend ist vielmehr alleine die Tatsache, wann das Unternehmen tatsächlich von einer Rechtsverletzung erfahren hat (OLG Köln, Urt. v. 29.06.2012 - Az.: 6 U 19/12).

Die Antragstellern ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine Verletzung ihres Markenrechts vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ging es u.a. um die Frage, seit wann die Antragstellerin von dem Rechtsverstoß Kenntnis hatte. 

Denn nur wenn innerhalb eines Monats nach Kenntnis das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet wird, kann noch eine einstweilige Verfügung erlangt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Antragstellerin nicht schon deutlich früher den Verstoß hätte erfahren können, wenn sie den Markt allgemein beobachtet hätte.

Eine solche allgemeine Marktbeobachtungspflicht lehnten die Richter jedoch ab. Maßgeblich sei allein die positive Kenntnis. Es bestünde keine Verpflichtung, die Geschehnisse am Markt zu überwachen oder gar stichenprobenartige Recherchen durchzuführen.