Newsletter
Der Angeklagte war Rechtsanwalt und machte unberechtigte Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzungen auf eBay geltend. Zusammen mit dem Mitangeklagten, der einen Online-Shop betrieb, mahnte er im August 2012 zunächst knapp 400 eBay-Verkäufer ab. Einige Monate später schrieb er knapp 1.200 eBay-Inserenten ab. Er machte jeweils Abmahnkosten zwischen 555,60 EUR und 755,60 EUR pro Fall geltend.
Es war von vornherein verabredet, dass der Mitangeklagte die Abmahnkosten nie an den Advokaten zahlen sollte, wenn die Abgemahnten den Betrag nicht ausgleichen würden.
Der BGH stufte dieses Verhalten als strafbaren Betrug ein. Die Richter erteilen damit einer älteren Ansicht des OLG Köln (Beschl. v. 14.05.2013 - Az.: III-1 RVs 67/13), wonach die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten keinen Betrug darstellen, eine klare Absage. Das OLG Köln hatte damals den Standpunkt vertreten, dass in dem Einfordern der Abmahnkosten, auf die kein Anspruch bestehe, keine Täuschung liege.
Der BGH wertet das Versenden der Abmahnungen hingegen als eindeutige, strafbare Tathandlung:
Insofern erklärte der Angeklagte in den Schreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG handelte (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900; aA und eine Verkehrsanschauung dahingehend verneinend, dass bei einer Abmahnung nach UWG miterklärt werde, nicht rechtsmissbräuchlich die Forderung geltend zu machen: OLG Köln, NJW 2013, 2772, 2773). (...)."
Die Empfänger der Erklärungen wurden nach der Verkehrsanschauung nämlich nicht (lediglich) über die Rechtsfrage getäuscht, ob ein Anspruch besteht, sondern über die tatsächliche eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben, ausschließlich - nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliche - Gebührenforderungen generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken. Damit wurde über innere Tatsachen getäuscht."
Der amtliche Leitsatz des Gerichts lautet:
Die Zivilprozessordnung ermöglicht es einem Gläubiger, in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Frage klären zu lassen, ob die von ihm geltend gemachte Forderung besteht und ihr keine durchgreifenden Einwendungen entgegenstehen. Da es zudem im Belieben des Schuldners einer verjährten Forderung steht, sich im Falle einer Inanspruchnahme auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder die verjährte Forderung zu begleichen, hindert § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG einen Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen nicht daran, den Schuldner aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine solche Forderung zu begleichen."
Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ein Haftbefehl ergehen, sofern der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert (§ 802g ZPO).
Das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 enthält zwar keine Erklärung, dass die Anordnung von Erzwingungshaft im Vollstreckungsverfahren voraussetzt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft unentschuldigt nicht abgegeben hat. Dies führt jedoch nicht dazu, die beanstandete Passage als wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen. Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen."
Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt.
Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie.
Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 Euro bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder.
Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien - insgesamt 1.200 Euro brutto - verlangt und sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers.
Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie - auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg - nicht unangemessen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 14.08.2018
Die verklagte Internet-Firma hatte in ihren AGB einen allgemeinen Hinweis auf die europäische Schlichtungsplattform aufgenommen, der lautete:
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG, da die dortigen Pflichtangaben nicht eingehalten würden. Die Norm lautet:
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
Denn Voraussetzung für eine Hinweispflicht nach dieser Norm sei, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet habe.
Denn die Erklärung der Beklagten laute:
Der Kläger postete etwas auf Facebook. Die Online-Plattform bewertete dies als "Hassrede", löschte den Beitrag und sperrte den User zeitweilig. Gegen diese Handlungen wehrte sich der Kläger, weil er sich in seiner Meinungsfreiheit eingeschränkt sah.
Das OLG Dresden stufte die Maßnahmen von Facebook als rechtmäßig und wirksam ein.
In den AGB von Facebook sei in klarer und nachvollziehbarer Art und Weise geregelt, was das Unternehmen hierunter verstehen würde:
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden."
Zudem dürfe Facebook als Inhaber des virtuellen Hausrechts selbst über die Kriterien bestimmen. Eine Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen sei nicht erkennbar.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des § 1 Abs.3 NetzDG, wonach Facebook nur bestimmte Inhalte löschen müsse: Die Norm lautet:
Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind."
Der Kläger wehrte sich gegen die - vermeintliche oder tatsächliche - Herstellung von Fotos seiner Person und seines Grundstücks.
Das Gericht lehnte die Anwendbarkeit des KUG ab, da diese lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses betreffen würden, nicht aber die vom Kläger behauptete Herstellung von Fotografien.
Anspruchsgrundlage könne daher nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sein, so die Richter. DIe Beweislast für eine Rechtsverletzung träfen den Kläger.
Dieser Beweislast sei er nicht nachgekommen, so das OLG Dresden. Die vorgetragenen Umstände reichten nicht aus, eine ernsthafte Rechtsverletzung anzunehmen:
Mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens gab es bis zum Vorfall vom 14.06.2016 zwischen den Parteien lediglich ein Klageverfahren um die Zulässigkeit einer Grenzbepflanzung. Nach Beendigung dieses Verfahrens stellte der Kläger Strafanzeige wegen des Vorwurfs, der Ehemann der Beklagten habe die streitige Grenzbepflanzung mittels eines Unkrautvernichtungsmittels geschädigt. Dieses Verfahren wurde gem. § 170 StPO eingestellt.
Die Parteien haben auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.07.2018 bestätigt, dass es außer diesen Verfahren keine weiteren Rechtsstreitigkeiten, Anfeindungen, verbalen Auseinandersetzungen oder weitere Eskalationen zwischen ihnen gegeben habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es einen weiteren Streit ebenfalls um eine Grenzbepflanzung zwischen der Beklagten und deren Ehemann und dem Vater des Klägers, dem Zeugen J. gibt, der Eigentümer eines weiteren Nachbargrundstücks ist, gehen die geschilderten Streitigkeiten somit in keinem Fall über das hinaus, was als übliche Zwistigkeiten unter Grundstücksnachbarn anzusehen ist."
Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, auf eBay keine Angebote mehr zu veröffentlichen, ohne entsprechende Grundpreise anzugeben.
Der Kläger stellte nun fest, dass auf der Plattform Artikel in Form einer Minigalerie angezeigt wurden, ohne dass dem Betrachter Grundpreise mitgeteilt wurden. Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das OLG Stuttgart lehnte den Anspruch ab.
Es fehle für einen Verstoß an einem Angebot iSd. der PAngVO. Zwar würden der Preis und weitere rudimentäre Angaben zum Produkt mitgeteilt. Die verwendeten Bilder in der Minigalerie-Ansicht seien jedoch so klein und winzig, dass ein potentieller Käufer noch keine Kaufentscheidung treffe. Denn für den User sei nicht - schon gar nicht auf dem sehr kleinen Bild - ersichtlich, aus welchem Material das Produkt hergestellt sei oder welches Einsatzgebiet das Produkt habe.
Diese Informationen seien für den Verbraucher jedoch wesentlich und preisbestimmend. Somit bedürfe es noch ergänzender Angaben, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen. Daher liege kein Angebot vor, sodass auch nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.
Die Beklagte brachte auf von ihr aufgestellten Grabstein ein Hinweis auf ihr Unternehmen an. Die örtliche Friedhofssatzung verbot, "Waren und gewerbliche Dienste anzubieten."
Das OLG Stuttgart bewertete die Zuwiderhandlung als Wettbewerbsverletzung.
Auch wenn die Beklagte lediglich einen Hinweis auf ihre Firma anbringe, handle es sich um Werbung.
Es sei nicht erforderlich, dass Waren zum sofortigen Kauf angeboten würden. Vielmehr sei es durch den Satzungsgeber als mit der Würde des Ortes unvereinbar angesehen, wenn Gewerbetreibende auf dem Friedhof kommerzielle Interessen verfolgten. Somit falle jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung unter die Regelung.
Die Hinweisschilder seien auch wettbewerbsrechtlich relevant. Denn etwaige Besucher des Friedhofs könnten sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von den Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar sei. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, denn mit einer Größe von ca. 9 cm x 2 cm erzeugten die Tafeln eine nicht unerhebliche Anlockwirkung und seien auch gut lesbar.
Die Klägerin ist ein Privatunternehmen, das eine Tageszeitung mit einem Lokalteil für das Gebiet der Beklagten verlegt. Sie erhob Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, ihr sämtliche „Pressemitteilungen“ der Stadt „tagesaktuell“, hilfsweise „zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts“ zukommen zu lassen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. März 2017 teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte, „die nach Rechtsvorschriften zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachungen und sonstige aus der Gemeindeverwaltung erwachsenden Mitteilungen der Klägerin zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts“ zukommen zu lassen.
Im Übrigen wies es die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der 1. Senat des VGH hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, dass nach § 4 Abs. 4 LPresseG der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen kann, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Die Klägerin könne daher nicht verlangen, Mitteilungen „tagesaktuell“ zu bekommen. Denn die Vorschrift vermittle einem Verleger keinen Anspruch darauf, dass er amtliche Bekanntmachungen zu einem „frühestmöglichen“ oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalte. Sie begründe nur einen Anspruch darauf, amtliche Bekanntmachungen „nicht später“ als Mitbewerber zu erhalten.
Die Beklagte müsse jedoch Mitteilungen, die von § 4 Abs. 4 LPresseG erfasst würden, der Klägerin früher als bisher zuleiten. Es reiche nicht aus, diese erst mit der Druckfreigabe an den Verlag des Amtsblatts an private Verlage weiterzuleiten. Das müsse vielmehr schon in dem Moment geschehen, in dem die Pressestelle die Bearbeitung der Informationen beginne, weil die Pressestelle als Redaktion des Amtsblatts fungiere. Allerdings erfasse § 4 Abs. 4 LPresseG mit dem Begriff der „amtlichen Bekanntmachung“ nicht sämtliche Mitteilungen einer Gemeinde. Unter den Begriff fielen zum einen Informationen, die nach Rechtsvorschriften bekanntgemacht werden müssten wie z.B. Satzungen der Gemeinde. Erfasst würden außerdem Mitteilungen, über die allein eine Gemeinde verfüge.
Nicht zu den „amtlichen Bekanntmachungen“ zählten dagegen Nachrichten, von denen die Gemeinde in gleicher Weise Kenntnis erhalte, wie dies auch privaten Mitbewerbern möglich sei, wie dies z.B. für Vereinsnachrichten gelte. In Bezug auf solche Nachrichten vermittle § 4 Abs. 4 LPresseG selbst dann keinen Anspruch auf zeitgleiche Information, wenn die Beklagte die Nachrichten als „Pressemitteilung“ verbreite.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 2038/17).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 14.08.2018
Es sei nicht ersichtlich, dass der durchschnittliche Verbraucher bei der Bezeichnung "Otto´s Burger" davon ausgehe, dass es sich um ein Unternehmen des Otto-Konzerns handle.
Denn die beiden Geschäftsfelder seien zu unterschiedlich, um eine Verwechslung hervorzurufen.
Eine Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klägerin im Bereich des Fernabsatzhandels mit Lebensmitteln sei weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin sei auch nicht im stationären Handel mit Lebensmitteln tätig und betreibe erst recht keine Restaurants, so das Gericht.
Für den Normalverbraucher liege es daher mehr als fern, dass die hier streitigen Burger-Restaurants irgendetwas mit der Klägerin zu tun haben könnten.
Dies gelte insbesondere dann, wenn man, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, von einem eher negativen Image von Burger-Restaurants ausgehe. Kaum ein Angehöriger der allgemeinen Verkehrskreise werde auf die Idee kommen, die Otto-Group sei nunmehr auch im Bereich des Burgerbratens tätig.
Zurück
Newsletter
vom 22.08.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 34. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 34. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten ist Betrug
2. BGH: Schreiben eines Inkasso-Unternehmens grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig
3. BAG: Arbeitgeber dürfen Angestellte für Streikbruch bezahlen
4. OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe einer Verbraucherschlichtungsstelle auf Webseite
5. OLG Dresden: Facebook darf als "Hassrede" eingestufte Postings löschen und User zeitweilig sperren
6. OLG Dresden: Kein Abwehranspruch aus KUG, wenn Fotografie bloß hergestellt
7. OLG Stuttgart: Bei eBay-Minigalerie keine Pflicht zur Grundpreisangabe
8. OLG Stuttgart: Keine Werbung auf Grabsteinen = Wettbewerbsverstoß
9. VGH Mannheim: Presse hat keinen Anspruch auf tagesaktuelle Pressemitteilungen
10. LG Hamburg: Otto's Burger verletzt nicht Markenrechte von Otto
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten ist Betrug
_____________________________________________________________
Die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten ist nach Ansicht des BGH (Beschl. v. 08.02.2017 - Az.: 1 StR 483/16) strafbarer Betrug.
"Mit der Geltendmachung der Abmahnkosten als dem Mitangeklagten (...) entstandenen Schaden für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist tatbestandlich eine Täuschung der abgemahnten Ebayverkäufer (...) zu sehen.
Und weiter:"Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (...) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (...).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Schreiben eines Inkasso-Unternehmens grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen sind grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, so der BGH (Urt. v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 25/17).
"Das Schreiben eines Inkasso-Unternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar."
Ausdrücklich erkennt der BGH an, dass auch die Geltendmachung von bereits verjährten Forderungen unproblematisch ist, denn die Verjährungseinrede sei vom Schuldner zu erheben und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen:"Der Versuch der Beitreibung einer bestrittenen oder möglicherweise verjährten Forderung ist jedoch für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ebenso ließ der BGH Passagen unbeanstandet, die die Drohung mit einem Haftbefehl betrafen:"Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Drohung mit einem Haftbefehl sei kein zulässiges Mittel, um einen Verbraucher zur Begleichung von Forderungen zu veranlassen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BAG: Arbeitgeber dürfen Angestellte für Streikbruch bezahlen
_____________________________________________________________
Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. Mai 2017 - 7 Sa 815/16 -
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe einer Verbraucherschlichtungsstelle auf Webseiten
_____________________________________________________________
Ein Online-Unternehmen, das sich auf seiner Webseite zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit erklärt ist, ist nicht verpflichtet, die Pflichtangaben nach dem Verbraucherschlichtungsverfahren anzugeben. Es besteht ein Unterschied zwischen der bloßen Bereitschaft und einer Verpflichtung zur Teilnahme (OLG Celle, Urt. v. 24.07.2018 - Az.: 13 U 158/17).
Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema hier und hier ausführlich berichtet.
"Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren und Dienstleistungen, die Sie bei uns im Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http:/… eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern nutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an "
Das Unternehmen gab jedoch nicht an, an welche konkrete Verbraucherschlichtungsstelle sich die Verbraucher wenden konnten.
"§ 36 VSBG: Allgemeine Informationspflichten
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (...)"
Das OLG Celle verneinte einen Rechtsverstoß.
"Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. "
Eine bloße Bereitschaft sei etwas anderes als eine Verpflichtung. Es handle sich, wenn überhaupt, um eine private, freiwillige Schlichtungsabrede, die jedoch keine Pflicht nach dem VSBG auslöse, so die Richter.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Dresden: Facebook darf als "Hassrede" eingestufte Postings löschen und User zeitweilig sperren
_____________________________________________________________
Facebook darf als "Hassrede" eingestufte Postings löschen und den betreffenden User zeitweilig sperren. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Inhalte nicht gegen die Regelungen des NetzDG verstoßen (OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018 - Az.: 4 W 577/18).
"Wir lassen Hassrede auf F... grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Die Regelungen knüpften an objektive nachprüfbare Bedingungen an und seien daher ausreichend transparent für den einzelnen User.
Auch wenn die Bestimmungen nicht nur Formalbeleidigungen und Schmähkritik erfassten, sondern auch Meinungsäußerungen, die als Ausfluss der Meinungsfreiheit zulässig seien, lasse dies die Wirksamkeit der AGB unberührt sind. Denn die Grundrechte verpflichteten den Staat, nicht etwaige Privatpersonen.
"§ 1 NetzDG: Anwendungsbereich:
Denn das NetzDG stelle lediglich das untere juristische Mindestmaß klar. Der Betreiber einer Online-Plattform sei jedoch befugt, eigene, viel strengere Kriterien aufzustellen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Dresden: Kein Abwehranspruch aus KUG, wenn Fotografie bloß hergestellt
_____________________________________________________________
Die Abwehransprüche aus dem KUG greifen nicht, wenn es sich bloß um das unberechtigte Herstellen und nicht um die Verbreitung einer Fotografie handelt. Es muss dann auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen werden (OLG Dresden, Urt. v. 10.07.2018 - Az.: 4 U 381/18).
"Es ist im Streitfall aber nicht ersichtlich, dass eine solche konkrete Verletzungshandlung ernsthaft drohte. Die vom Kläger vorgetragenen Auseinandersetzungen reichen nicht aus, um einen massiv und über eine lange Zeit geführten Nachbarschaftsstreit zu belegen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Stuttgart: Bei eBay-Minigalerie keine Pflicht zur Grundpreisangabe
_____________________________________________________________
Im Rahmen einer Minigalerie-Ansicht auf der Online-Plattform eBay besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen nach der PAngVO, weil es sich um kein Angebot iSd. PAngVO handelt (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.02.2018 - Az.: 2 U 96/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG Stuttgart: Keine Werbung auf Grabsteinen = Wettbewerbsverstoß
_____________________________________________________________
Untersagt eine Friedhofssatzung die Anbringung von Werbung auf Grabsteinen, so ist jede Zuwiderhandlung eine wettbewerbswidrige Handlung und kann entsprechend gerichtlich verfolgt werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 05.07.2018 - Az.: 2 U 167/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. VGH Mannheim: Presse hat keinen Anspruch auf tagesaktuelle Pressemitteilungen
_____________________________________________________________
Die Presse kann von Gemeinden verlangen, dass sie amtliche Bekanntmachungen zeitgleich mit der Redaktion des Amtsblatts erhält. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde „tagesaktuell“ informiert zu werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 15. März 2018 entschieden.
Die beklagte Stadt gibt ein Amtsblatt („Stadtblatt“) heraus, das über eine GmbH verlegt wird. Sie unterhält außerdem eine eigene Pressestelle. Diese fungiert als in die Stadtverwaltung ausgelagerte Redaktion des „Stadtblatts“. Verschiedene Mitteilungen aus der Verwaltung werden in der Pressestelle bearbeitet. Wenn die Pressestelle diese Arbeiten abgeschlossen hat, leitet sie die Mitteilungen an den Verlag des „Stadtblatts“ weiter und erteilt ihm die Druckfreigabe. Zeitgleich mit dieser Druckfreigabe leitet sie die Mitteilungen auch privaten Zeitungsverlegern zu.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Hamburg: Otto's Burger verletzt nicht Markenrechte von Otto
_____________________________________________________________
Durch die Restaurant-Bezeichnung "Otto´s Burger" werden die Markenrechte des bekannten Otto-Handelskonzerns nicht beeinträchtigt (LG Hamburg, Urt. v. 10.07.2018 - Az.: 406 HKO 27/18).
Der bekannte Hamburger Otto-Konzern sah sich in seinen Markenrechten verletzt und klagte gegen den Betreiber mehrerer Restaurants mit dem Namen "Otto´s Burger".
Das Gericht wies die Klage ab.
zurück zur Übersicht