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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: § 1 AÜG keine Marktverhaltensregel = kein Wettbewerbsverstoß

Verletzt ein Unternehmen die Regelungen des <link http: www.gesetze-im-internet.de a_g __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), so handelt es sich dabei um keinen Wettbewerbsverstoß, da die Norm keine Marktverhaltensregelung iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr. 11 UWG ist <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.01.2015 - Az.: 6 U 63/14).

Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de a_g __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die Vorschrift lautet:

"§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis
. (...)"

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß.

Dies lehnten die Frankfurter Richter ab. Es handle sich dabei um keine Marktverhaltensregelung iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr. 11 UWG. Die Regelung sei primär eine Arbeitnehmerschutzvorschrift und weise daher nicht den erforderlichen Marktbezug auf. 

Es bestehe insoweit eine vergleichbare Sachlage zu den Arbeitszeitschutzvorschriften, zur Sozialabgabenpflicht oder zu den Gesundheitsschutzbestimmungen. In all diesen Fällen lehne die Rechtsprechung einen Marktbezug ab, weil ein Gesetzesverstoß dem Anbieter nur indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könne.

Diese Argumentation greife auch im vorliegenden Fall, so die Robenträger.

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