Dringlichkeitshinweise auf Reiseportalen verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie den durchschnittlichen Nutzer nicht maßgeblich in seiner freien Entscheidung beeinträchtigen (OLG Dresden, Urt. v. 14.04.2026 – Az.: 14 UKl 3/25).
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte gegen das Reiseportal ab-in-den-urlaub.de. Sie beanstandete rote Balken mit Hinweisen wie
„Stark nachgefragt"
und
„Überleg nicht zu lange".
Nach ihrer Ansicht handelt es sich dabei um unzulässige Lockmittel, die Nutzer zu vorschnellen Buchungen verleiten würden.
Das OLG Dresden wies die Klage ab.
Zunächst stellte es klar, dass die speziellen EU-Regeln zu manipulativen Gestaltungstricks hier nicht anwendbar seien, weil Werbung gegenüber Verbrauchern bereits durch andere Vorschriften abgedeckt werde.
Selbst wenn man die beanstandeten Hinweise als sogenannte Dark Patterns einstufe, überschreite ihre Wirkung nicht die Schwelle, ab der die freie Entscheidungsfähigkeit ernsthaft beeinträchtigt sei.
Die Hinweise „Stark nachgefragt" und „Überleg nicht zu lange" würden zwar Knappheit und Gruppendruck ausdrücken.
Ein durchschnittlicher Nutzer sei damit jedoch vertraut und werde weiterhin Preise vergleichen und die Buchung überlegt abschließen.
Die farbige Hervorhebung durch einen roten Balken und ein Piktogramm rahme die Auswahl zwar optisch, nehme dem Nutzer aber die Alternative zur Nichtbuchung nicht.
Hinzu komme, dass der Hinweis keinem einzelnen Hotel zugeordnet sei und lediglich am unteren Rand erscheine. Ein unzulässiger Entscheidungsdruck entstünde damit nicht:
“Der Druck, der von den beanstandeten Nachfrage- und Verfügbarkeitshinweisen herrührt, ist nicht so groß, dass die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers zu einer informierten, freien und daher rationalen Entscheidung deutlich herabgesetzt ist.”