Ein Hotel haftet nicht für die von seinen Gästen begangenen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen, wenn der Betreiber die Hotelgäste dahingehend belehrt hat, dass die Nutzung des Internet-Zugangs nur zu gesetzlichen Zwecken erlaubt ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.08.2010 - Az.: 2-6 S 19/09).
Die Rechteinhaberin, die Beklagte, hatte den klägerischen Hotelbetreiber außergerichtlich abgemahnt, weil ein Hotelgast über das WLAN-Netzwerk urheberrechtlich geschützte Werke online heruntergeladen hatte. Der Unternehmer ließ sich dies nicht gefallen und ging in die Gegenoffensive. Er wies den Anspruch zurück und verlangte den Ersatz der Kosten, die ihm durch die Beauftragung seines Anwalts entstanden waren.
Die Frankfurter Richter bejahten den Ersatzanspruch.
Der Hotelbetreiber hafte im vorliegenden weder als Täter noch als Störer für die von seinen Gästen begangenen Urheberrechtsverletzungen. Da das Hotel vor WLAN-Nutzung seine Kunden deutlich darauf hingewiesen habe, dass die Nutzung nur zu erlaubten Zwecken geschehen dürfe, sei das Unternehmen nicht mit verantwortlich.
Durch die unberechtigte Abmahnung habe die Beklagte in rechtswidriger Weise in den Gewerbebetrieb eingegriffen. Gerade das Gewähren eines Internetzugangs gehöre zu den alltäglichen Dienstleistungen eines Hotelbetriebs. Dies hätte die Beklagte vorab ohne Weiteres erkennen müssen. Daher wäre sie in einem solchen Fall als Rechtsinhaberin verpflichtet gewesen, sich sichere Kenntnis der Sachlage zu verschaffen.