Der Begriff "Aktive Optiker" ist als Marke für die Bereiche Brille, Reklame, Unternehmensverwaltung sowie Geschäftsführung nicht eintragbar. Es handelnd sich um eine rein beschreibende Bezeichnung, die als anpreisender Werbeslogan angesehen wird <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-aktive-optiker-fuer-bereich-brillen-und-reklame-30-w-pat-523-10-bundespatentgericht--20110324.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 24.03.2011 - Az.: 30 W (pat) 523/10).
Wie schon das Deutsche Patent- und Markenamt hielt auch das BPatG den Begriff für nicht eintragungsfähig.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Begriff "Aktiv" als "tüchtig" und "fleißig" verstanden werde. Jeder durchschnittliche Verbraucher werde dies mit dem Wort "Aktiv" assoziieren. Zudem handle es sich um eine schlagwortartige Anpreisung, die als Slogan in der Werbung verwendet werde.
Insofern liege die erforderliche Unterscheidungskraft nicht vor.