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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Saarbrücken: Anforderungen an wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Es reicht aus, wenn eine außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung die beanstandete Wettbewerbsverletzung (hier: Täuschung eines Verbrauchers) konkret mit Ort und Datum angibt und den verantwortlichen Vertriebsmitarbeiter mit Namen benennt. Nicht erforderlich ist, dass auch der Name des Verbrauchers erwähnt wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.03.2015 - Az.: 1 W 7/15).

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die außergerichtlich ausgesprochene Abmahnung ausreichend war. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt und als diese nicht reagierte, gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Daraufhin gab die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis ab, verwahrte sich aber gegen die Kosten. Denn die Abmahnung sei, so die Beklagte, nicht hinreichend begründet gewesen, da der Name des betroffenen Verbrauchers fehlte, so dass der Sachverhalt nicht ermittelt werden konnte.

Dies ließen die Saarbrücker Richter nicht gelten und verurteilten die Beklagte auch zur Kostentragung.

Die Abmahnung sei genügend bestimmt und enthalte alle wesentlichen Informationen.

Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein solches Schreiben so konkret angegeben werden, dass der Abgemahnte erkennen könne, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen würde. Erforderlich sei dazu die Angabe der konkreten Verletzungshandlung, die so genau bezeichnet werden müsse, dass der Schuldner, wisse, was ihm vorgeworfen werde, so dass er die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen könne. Dazu müssten zwar nicht zwingend alle Einzelheiten des Wettbewerbsverstoßes angegeben werden, jedoch müssten die Informationen so genau sein, dass sie dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung ermöglichten. 

Diese Anforderungen erfülle die Abmahnung im vorliegenden Fall. 

Der Beklagten wurde nicht nur mitgeteilt, wann sich der gerügte Wettbewerbsverstoß genau ereignet habe, sondern auch, dass eine in der Stadt S wohnhafte Kundin betroffen betroffen sei. Der verantwortliche Vertriebsmitarbeiter sei namentlich genannt worden. Auch der Umstand, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen sei, der später widerrufen worden sei, sei erwähnt worden.

Bei entsprechendem Aufklärungswissen hätten diese Angaben die Beklagte problemlos in die Lage versetzt, den Sachverhalt zu klären. Da dies nicht erfolgt sei, habe die Beklagte Anlass zur Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben, so dass sie auch die Kosten zu tragen habe.

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