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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Antrag auf Androhung von Ordnungsmittel auch bei abgegeber Unterlassungserklärung

Auch wenn sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet hat, kann der Gläubiger einen Antrag auf Androhung einer Ordnungsmittels stellen <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 03.04.2014 - Az.: I ZB 3/12).

In einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte der Schuldner sich verpflichtet, bestimmte wettbewerbsrechtliche Äußerungen nicht mehr vorzunehmen:

"1.  Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver- kehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern:

a) dass Schwing Betonpumpen durchschnittlich 40% weniger Kraftstoff im Pump- betrieb verbrauchen und/oder
b) dass Putzmeister Betonpumpen bis zu 64% Kraftstoff mehr verbrauchen.

2.  Die Beklagte verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.

3.  ... (Kostenregelung)

4.  Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, aus dieser titulierten Unterlassungsverpflichtung nicht vor dem 23.01.2009 (einschließlich) zu vollstrecken."

Nun stellte die Gläubigerin einen Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels.

Der BGH stufte dies als zulässig ein. Auch ein Prozessvergleich, der auf Unterlassung gerichtet sei, sei ein vollstreckbarer Titel und könne daher mit einer Ordnungsmittel-Androhung versehen werden.

Der Umstand, dass der Vergleich hinsichtlich der Unterlassung bereits eine Vertragsstrafen-Regelung enthalte, beeinflusse nicht den Antrag auf Ordnungsmittel-Androhung. Denn die beiden Elemente beträfen unterschiedliche Sachverhalte. Der Prozessvergleich sei eine vertraglich vereinbarte Regelung zwischen den Parteien zur Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. Das Ordnungsgeld hingegen sei eine strafähnliche Sanktion zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots. Sie würden sich daher nicht gegenseitig ausschließen, so die Robenträger.

Darüber hinaus setze der Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht voraus noch sei ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.

 

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