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Kategorie: Thema:Online

LG Köln: Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei Online-Rechtsverletzungen auf ausländischer Domain

Deutsches Urheberrecht gilt auch bei ausländischen Online-Rechtsverletzungen (COM-Domain, italienische Sprache), wenn sich die Webseite (auch) an Personen an Deutschland richtet.

Deutsches Urheberrecht ist bei ausländischen Online-Rechtsverletzungen (hier: COM-Domain in italienischer Sprache) dann anwendbar, wenn sich die Webseite auch an den deutschen Rechtskreis wendet (LG Köln, Urt. v. 21.12.2023 - Az.: 14 O 292/22).

Die Klägerin machte die unerlaubte Veröffentlichung von Lichtbildern auf der COM-Domain der Beklagten geltend. 

Bei der Beklagten handelte es sich um ein italienisches Unternehmen, das sich auf die Verarbeitung von Naturstein und Marmor spezialisiert hatte. Die Webseite war durchgehend in italienischer Sprache gehalten.

Die Klägerin berief sich bei ihren Ansprüchen auf die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts.

Das LG Köln bejahte diese Rechtsansicht und verurteilte die Beklagte.

"Im vorliegenden Fall kommt ausschließlich deutsches Urheberrecht zur Anwendung, obwohl die Internetseite der Beklagten, auf der das streitbefangene Foto verwendet wurde, in italienischer Sprache abgefasst ist. 

Nach dem Schutzlandprinzip ist stets das Urheberrecht des Staates entscheidend, für dessen Gebiet der Anspruchsteller Schutz in Anspruch nimmt (…). Die Klägerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. 

Mit ihren Anträgen macht sie, zumindest konkludent, urheberrechtlichen Schutz und Schadenersatzansprüche für die Rechtsverletzung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend. Die Verletzungshandlung, welche unterbunden werden und dem entstandenen Schaden zu Grunde liegen soll, wirkte sich nämlich in der Bundesrepublik Deutschland aus. In einem solchen Fall richten sich sowohl die Entstehung als auch Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts bzw. entsprechender Nutzungsrechte nach dem deutschen UrhG. Daneben kann für andere Hoheitsgebiete ggf. noch das dort geltende Urheberrecht anwendbar sein, was hier jedoch keiner weiteren Erörterung bedarf."

Obgleich es sich um eine COM-Domain handle und der Text in italienischer Sprache abgefasst sei, sei deutsches Recht einschlägig. Aufgrund der konkreten Umstände sei nämlich ersichtlich, dass die Webseite sich auch an Personen in Deutschland richte:

"Maßgeblich für den grenzüberschreitenden Sachverhalt ist, dass die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. (…)

Denn (…) ist der streitgegenständliche Internetauftritt des Beklagten jedenfalls auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. 

So ist in der Seite bereits unstreitig ein Übersetzungstool von Google vorgesehen, das die Inhalte auch auf Deutsch übersetzt. Allein dies zeigt eine grundsätzliche Öffnung der Webseite an einen internationalen Kundenkreis. 

Hinzu kommt, dass über den Webshop nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin auch nach Deutschland bestellt werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Art des Geschäfts der Beklagten auch für deutsche Staatsbürger interessant sein können. 

Auch sind im deutschen Bundesgebiet genügend Personen mit italienischen Wurzeln oder mit einem ausgeprägten Interesse für Land und Sprache beheimatet, die die Webseite auch in italienischer Sprache wahrnehmen können und Interesse an den Inhalten haben können. 

Mit Blick auf den Sitz der Klägerin in Deutschland und dem Umstand, dass sie Lizenzen regelmäßig von hier aus vergibt und Lizenzeinnahmen in Deutschland versteuert, ist demnach in vielfältiger Hinsicht ein Inlandsbezug anzunehmen. Nicht zuletzt können auch über eine Internetsuchmaschine in Deutschland ausländische Webseite aufgefunden werden und somit dort verwendete Lichtbilder im hiesigen Inland bei der Internetnutzung bestimmungsgemäß aufgerufen werden. Auch dies ist angesichts der geografischen, kulturellen und wirtschaftlichen Nähe zwischen Italien und Deutschland weitaus mehr als nur eine „bloße technische Abrufbarkeit der Webseite“.

Nicht relevant sei auch, ob eine große Anzahl von Personen aus Deutschland die Webseite besuchen würden:

"Selbst wenn dann nur eine verhältnismäßig geringe Zahl deutscher Kunden die Webseite der Beklagten aufrufen sollte, steht dies der grundsätzlichen Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts nicht entgegen, mag sie sich auch bei der Bemessung des Schadensersatzes auswirken."

 

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