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Kategorie: Onlinerecht

AG Flensburg: Auch eingeschränkte Unterlassungserklärung lässt bei E-Mail-Spam Wiederholungsgefahr entfallen

Auch eine nur auf eine konkrete E-Mail-Adresse bezogene Unterlassungserklärung kann im Zweifel die Wiederholungsgefahr wegen unerlaubter Newsletter-Werbung entfallen lassen <link http: www.online-und-recht.de urteile modifizierte-unterlassungserklaerung-laesst-wiederholungsgefahr-entfallen-64-c-4-11-amtsgericht-flensburg-20110331.html _blank external-link-new-window>(AG Flensburg, Urt. v. 31.03.2011 - Az.: 64 C 4/11).

Die Beklagte war wegen unerlaubter Newsletter-Werbung abgemahnt worden und gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die sich jedoch nur auf die konkrete Mail-Adresse des Klägers beschränkte. Der Kläger hielt dies für nicht ausreichend und klagte.

Das AG Flensburg verneinte einen Unterlassungsanspruch.

Die abgegebene Unterlassungserklärung reiche aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die auf die einzelne E-Mail-Adresse beschränkte Erklärung sei dafür ausreichend. Dass die Beklagte zudem sofort nach Erhalt der Aufforderung die Daten des Klägers gelöscht bzw. gesperrt habe, spreche auch für die Ernsthaftigkeit des Handelns der Beklagten.

Andere Gerichte - z.B. das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile gesetzeswortlaut-fuer-verbotstenor-in-unterlassungserklaerung-ausreichend-4-u-192-08-oberlandesgericht-hamm-20090514.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 192/08) oder das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungserklaerung-bei-spam-mails-nicht-auf-eine-e-mail-adresse-beschraenkt-15-t-7-09landgericht-berlin-20091016.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.10.2009 - Az.: 15 T 7/09) - lassen hingegen eine solch eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichen, sondern verlangen vielmehr eine unbeschränkte, allgemeine Unterwerfung.

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